I. Anwaltsvertrag.
Rn 38
Die Beiordnung führt nicht zu einem Kontrahierungszwang für den Anwalt (anders beim Notanwalt, s Rn 25). Sie begründet auch keine Prozessvollmacht und kein Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Partei (Dürbeck/Gottschalk Rz 649). Auch dadurch, dass der Anwalt der Partei oder dem Gericht mitgeteilt hat, dass er zur Vertretung bereit ist, entsteht weder Mandatsvertrag noch Vollmacht (Zimmermann Rz 349). Der Anwalt hat lediglich ab der Beiordnung die Verpflichtung zur Vertretung aus § 48 I Nr 1 BRAO und schon vor der Vollmachtserteilung dementsprechend eine Pflicht zu fürsorglicher Belehrung und Betreuung (BGHZ 30, 226). Ein Anwaltsvertrag kommt spätestens mit dem Tätigwerden des Anwalts im Einverständnis mit der Partei zustande (BGH FamRZ 05, 261). Erst ab der Mandatserteilung ist an den Anwalt zuzustellen, gilt die Zurechnung von Prozesshandlungen gem § 85 und besteht eine Anwaltshaftung (Zimmermann Rz 350). Auch der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht nicht mit der Beiordnung, sondern erst mit der Mandatierung durch die Partei (Frankf EzFamR aktuell 01, 348).
Der Anwalt ist grds in dem Umfang beigeordnet, in dem PKH bewilligt wurde.
II. Vergütung des beigeordneten Anwalts.
Rn 39
Die Gebühren des Rechtsanwalts ergeben sich aus den §§ 44–59 RVG. Zwar hat der Anwalt aus dem bestehenden Dienstvertrag einen Vergütungsanspruch gegen die Partei. Dieser darf jedoch wegen § 122 I Nr 3 nicht geltend gemacht werden. Der Anwalt darf auch dann keine Vergütung fordern, wenn er die Partei nicht mehr für bedürftig hält (EGH München JurBüro 87, 1417).
Wird der Anwalt nur im PKH-Prüfungsverfahren tätig und wird die PKH verweigert, dann hat er einen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten und kann diesen im Verfahren nach § 11 RVG gegen die Partei festsetzen lassen (Kobl NJW-RR 03, 575).
Endet das PKH-Prüfungsverfahren mit einem Vergleich, so erhält der Anwalt seine Gebühren aus der Staatskasse. Im Verfahren über die PKH entsteht eine Verfahrensgebühr von 1,0 (VV 3335). Eine Terminsgebühr gibt es nicht. Bei Abschluss eines Vergleichs erhält der Anwalt eine Einigungsgebühr von 1,0 (VV 1003). Sofern ein im PKH-Verfahren geschlossener Vergleich auch Gegenstände regelt, die nicht anhängig waren, so erhöht sich insoweit die Vergleichsgebühr auf 1,5 (Zö/Schultzky § 118 Rz 25a). Das gilt auch für die Protokollierung von Scheidungsfolgenvergleichen, die außergerichtlich ausgehandelt worden sind. § 15 III RVG ist zu beachten. Für die Gegenstände, die nicht anhängig waren, entsteht eine Verfahrensgebühr von 0,8 nach VV 3101 Nr 2.
III. Aufhebung der Beiordnung.
Rn 40
Gemäß § 48 II BRAO kann der Anwalt, der die Vertretung nicht übernehmen oder nicht mehr ausüben will, die Aufhebung der Beiordnung nur dann verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das können die unüberbrückbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (BGH NJW-RR 92, 198 [OLG Düsseldorf 20.09.1991 - 3 WF 141/91]) oder auch eine nachträglich eingetretene Interessenkollision sein. Der Aufhebungsantrag muss vom Anwalt gestellt und begründet werden. Gegen die – zu begründende (dazu § 120 Rn 3) – Ablehnung des Aufhebungsantrags steht ihm die Beschwerde gem § 78c III zu (Zö/Schultzky Rz 33).