Rn 22
Gemäß § 121 IV kann der Partei auf Antrag für die Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten ein Anwalt beigeordnet werden.
1. Beweisaufnahme.
Rn 23
Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Terminswahrnehmung durch einen Vertreter der Partei nötig und sachgerecht ist (Brandbg AnwBl 96, 54). Es muss ein Beweisaufnahmetermin stattfinden, ein Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (Brandbg Beschl v 7.3.07 – 10 WF 53/07). Kriterien für die Notwendigkeit sind auch hier besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder hohe Reisekosten für den Hauptbevollmächtigten. Dem Hauptbevollmächtigten steht es frei, anstelle der Beiordnung eines Beweisaufnahmeanwalts selbst zum Termin anzureisen. Dann sollte er allerdings sicherheitshalber die vorherige gerichtliche Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reise gem § 46 II RVG herbeiführen (Zö/Schultzky Rz 19).
2. Verkehrsanwalt.
Rn 24
Auf Antrag kann der Partei zusätzlich einen Anwalt zur Korrespondenz mit dem Hauptbevollmächtigten beigeordnet werden. Der Antrag kann von der Partei, vom Hauptbevollmächtigten oder vom Verkehrsanwalt gestellt werden. Voraussetzung ist, dass besondere Gründe die Beiordnung erfordern. In der Regel wird die Beiordnung eines Verkehrsanwalts dann erforderlich sein, wenn die schriftliche oder telefonische Information des Hauptbevollmächtigten nicht möglich ist. Maßgebliche Kriterien sind Schulbildung und Ausdrucksfähigkeit der Partei, berufliche Belastung, Entfernung und Verkehrsverbindungen. Für eine Scheidung ist ein Verkehrsanwalt immer notwendig, wenn die Partei auswärts wohnt, schriftliche Information nicht möglich bzw zumutbar ist und die mündliche Information mit unverhältnismäßig hohen Reisekosten verbunden wäre (Köln FamFR 11, 398; Karlsr FamRZ 99, 304; Frankf FamRZ 09, 1615: mehr als ein halber Arbeitstag für eine Informationsreise idR mehr als 50 km). Auch wenn die Rechtslage besonders schwierig ist oder die Kosten des Verkehrsanwalts nur unwesentlich über denen einer Informationsreise liegen, ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalt möglich (Hamm FamRZ 00, 27). Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit der Beiordnung wird auch die Rspr herangezogen, die zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren iRd § 91 entwickelt worden ist (Karlsr OLGR 01, 20). Auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen reicht hierfür die Entfernung von 400 km aus (Köln OLGR Köln 08, 47). Teilweise wird vertreten, dass eine bedürftige Partei auch in einfach gelagerten Sachverhalten einen Anwalt in der Nähe ihres Wohnsitzes beauftragen kann und dann die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich ist (Karlsr OLGR 04, 230). Im Unterhaltsprozess, dessen Vorbereitung idR die Ermittlung diverser Zahlen, Daten und Fakten erfordert, liegen besondere Umstände vor, die jedenfalls für eine schreibungewandte Partei die Bestellung eines Verkehrsanwalts notwendig machen, wenn eine Informationsreise nicht zugemutet werden kann (Naumbg JMBl LSA 02, 281). Auch ein ausländischer Anwalt kann für eine im Ausland wohnende Partei als Verkehrsanwalt beigeordnet werden (Nürnbg MDR 04, 1017; Bambg FamRZ 97, 1543). Ein Verkehrsanwalt ist nicht erforderlich, wenn Informationsreisen zumutbar sind (Bambg JB 84, 616). Keine Notwendigkeit besteht, wenn die Entfernung zwischen Verkehrsanwalt und Hauptanwalt nur einige Kilometer beträgt (Ddorf JB 86, 125). Im Festsetzungsverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung nicht mehr zu prüfen (Ddorf AGS 14, 196): Besteht ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts, so ist auf Antrag der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte mit der Maßgabe beizuordnen, dass die Mehrkosten dadurch, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Beteiligten aus der Landeskasse zu übernehmen sind (Frankf FamRZ 22, 540; auch Frankf NZFam 22, 896).