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Die Diskussion um die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist durch die Einfügung des § 15a RVG zumindest tw beendet. Dieser bestimmt, dass ein Dritter sich auf eine Anrechnungsvorschrift nur berufen kann, wenn er eine der Gebühren bezahlt hat, wegen eines der Ansprüche ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Außerdem soll die Anrechnung dergestalt erfolgen, das dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht, welche der beiden Gebühren er geltend macht. Damit hat der Gesetzgeber auf die Rspr des BGH (BGH VIII. Zivilsenat NJW 08, 1323) reagiert und will auch verhindern, dass allein aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten in Zukunft die kostenbewusste Partei ihrem Rechtsanwalt direkt Klageauftrag erteilen muss, um Nachteile zu verhindern. Dies gilt erst recht iRd Prozesskostenhilfe, weil dies kaum dem gewünschten Ergebnis, nämlich PKH-Aufwendungen zu sparen, entsprechen dürfte. Der BGH vertritt mittlerweile durchgängig die Auffassung, dass § 15a RVG auch für Altfälle gilt. Sichergestellt wird durch die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Dies bedeutet, dass zunächst beide Gebühren, die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr, in vollem Umfang entstehen. Lediglich in den normierten Fällen, bei Zahlung, Titulierung oder Geltendmachung in demselben Verfahren wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem angerechneten Umfang erlischt. Im Rahmen der Festsetzung der PKH-Gebühren für den Rechtsanwalt ist die Staatskasse, ebenso wie der Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren, Dritter (Zweibr AGS 10, 329). Hat der Berechtigte für die außergerichtliche Tätigkeit, wenn sich in derselben Angelegenheit ein Verfahren mit Prozesskostenhilfe anschließt, Beratungshilfe erhalten, dann kann nicht die Verfahrensgebühr, sondern lediglich die Beratungshilfegebühr nach VV 2503 RVG anteilig abgezogen werden (Oldbg AnwBl 08, 793). Wenn keine Beratungshilfe beantragt wurde, auch wenn ein Anspruch bestand, dementsprechend eine Zahlung seitens der Staatskasse nicht erfolgt ist, kann auch keine Anrechnung erfolgen. Wenn dem PKH-Berechtigten jedoch PKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden ist, der Rechtsanwalt dementsprechend bei zuvor unveränderten Einkommensverhältnissen die außergerichtliche Tätigkeit ggü seiner Partei abrechnen kann, sollte nach der BGH-Entscheidung (BGH NJW 08, 1323 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07]) eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren erfolgen können, unabhängig davon, ob diese abgerechnet worden war oder nicht. Nach § 15a RVG scheidet eine Anrechnung in den Fällen, in denen eine Geschäftsgebühr weder von der Partei noch vom Gegner bezahlt oder tituliert ist, in jedem Fall aus. Problematisch ist, ob eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe erfolgen kann, wenn der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr von der Partei oder vom Gegner erhalten hat. Nach dem Wortlaut von § 15a RVG kann sich weder der Gegner noch die Staatskasse dann auf die Anrechnung berufen, da nicht sie beide Gebühren bezahlt haben, sondern die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von unterschiedlichen Schuldnern bezahlt werden. Andererseits kann die Bewilligung von PKH nicht dazu führen, dass der Rechtsanwalt mehr erhält, als er ohne PKH-Berechtigung von seiner Partei verlangen könnte. Die Anwendung des § 58 RVG führt zum zutreffenden Ergebnis, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr stattfindet, allerdings zunächst auf die Differenz zwischen den Regelgebühren nach § 13 RVG und der PKH Vergütung verrechnet wird (Zweibr ZfSch 10, 518 mit Anm Hansens, so iE auch Schneider FamRZ 09, 1823; ders AGS 331).