Gesetzestext
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. |
die Bundes- oder Landeskasse
a) |
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, |
b) |
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei |
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, |
2. |
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, |
3. |
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. |
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
A. Zweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Folgen, die die Prozesskostenhilfebewilligung für die Partei hinsichtlich der entstehenden Kosten hat. Zudem werden die Ansprüche der öffentlichen Hand und des beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung ihrer Vergütung beziehungsweise Auslagen bestimmt. Diese Wirkungen der PKH sind nicht disponibel, das Gericht kann eine Änderung nicht vornehmen (Dürbeck/Gottschalk 738).
B. Wirkungen für die Partei.
Rn 2
Sämtliche Wirkungen der Prozesskostenhilfe sind auf die Person bezogen und auf diese beschränkt. Die PKH endet mit dem Tod der Partei, dementsprechend treten die Wirkungen auch nicht für die Erben ein. War dem Erblasser ratenfreie PKH bewilligt, dann können die Erben nicht für die durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden (Ddorf OLGR 99, 345). Die Partei ist von der Zahlung von Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und der Anwaltsgebühren befreit. Sämtliche insoweit Beteiligten können Ansprüche gegen die Partei nur nach Maßgabe der Bestimmung des Gerichts geltend machen. Eine mittelbare Wirkung für andere am Rechtsstreit beteiligte Personen tritt nur insoweit ein, als ein Beweisangebot, das von der bedürftigen Partei und einer anderen Prozesspartei, die keine PKH bewilligt bekommen hat, gemeinsam gemacht wurde, nicht zurückgewiesen werden darf, weil die andere Partei keinen Vorschuss gezahlt hat (MüKoZPO/Wax Rz 3). PKH deckt nur die in § 122 genannten Kosten ab. Die Kosten für eine außergerichtliche Mediation können nicht aus der Staatskasse erstattet werden, auch nicht, wenn die Mediation auf Vorschlag des Gerichts erfolgt (Dresd NJW-RR 07, 80); daran hat auch das am 26.7.12 in Kraft getretene MediationsG (BGBl 12 I 1577) nicht geändert. Kosten aus einer gerichtsinternen Mediation sind hingegen – iRd Kostenfestsetzung grds berücksichtigungsfähige – Kosten (VG Stuttgart Rpfl 12, 291).
Rn 3
Auslagen der Partei: Von der Prozesskostenhilfe sind auch die Reisekosten der Partei im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe erfasst. Die Reisekosten sind auch dann aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die Partei zunächst in Vorlage getreten ist und erst im Nachhinein einen Antrag auf Erstattung stellt. (Zweibr OLGR 06, 196). Einer ausdrücklichen Aufnahme in den Bewilligungsbeschluss bedarf es nicht (Zweibr JurBüro 17, 289). Zu den erstattungsfähigen Reisekosten der Partei gehören nur die Kosten, die durch eine gerichtliche Maßnahme veranlasst sind (Nürnbg FamRZ 98, 252; Brandbg FamRZ 04, 708). Das ist in jedem Fall gegeben, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist (Bambg FamRZ 23, 1723; Frankf NJW 22, 2283). Außerdem muss es dann gelten, wenn das Erscheinen der Partei notwendig ist. Selbst wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, hat die Partei jedenfalls dann ein Anrecht darauf, an dem in ihrer Sache anberaumten Gerichtstermin anwesend zu sein, wenn auch eine vermögende Partei aus verständlichen Gründen am Termin teilnehmen wollen würde (München MDR 97, 100). Die Gewährung einer Reiseentschädigung setzt keine zusätzliche Prüfung der Mittellosigkeit voraus (Brandbg FamRZ 04, 634). Ist die Partei gebrechlich, ist auch ein Vorschuss für Reisekosten eines Begleiters zu zahlen (Zö/Schultzky Rz 27). Die Reisekosten sind in angemessener Zeit geltend zu machen (kürzer als 20 Monate Dresd FamRZ 14, 1872). Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist auf die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter Einschluss von Zügen des Fernverkehrs begrenzt. Die Kosten der Nutzung des eigenen Fahrzeugs kommt nur ausnw in Betracht, wenn entweder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit höheren Kosten verbunden ist oder deren Nutzung aufgrund der verkehrstechnischen Anwendung oder in der Person des Berechtigten liegender unabweisbarer Gründe unmöglich oder unzumutbar ist (Bambg FamRZ 23, 1731).
Rn 4
Außer den Reisekosten kommen weitere Auslagen der Partei als Gerichtskosten in Frage, namentlich alle Kosten, die die Partei aufwenden muss, um einer gerichtlich verlangten Handlung nachzukommen oder die für eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch von einer nicht hilfebedürftigen ...