Gesetzestext
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
A. Grundsatz.
Rn 1
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe befreit die Partei von der Zahlung von Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und ihrer Anwaltsgebühren. Sie hat keinen Einfluss auf die Kostenerstattung, die die Partei gem §§ 91 ff an den obsiegenden Gegners zu leisten hat. Dieser kann seine Kosten gem §§ 103 ff auch gegen die mit PKH prozessierende Partei festsetzen lassen. Ebenso hat der obsiegende PKH-Berechtigte einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten und kann diese gegen die unterlegene Partei festsetzen lassen. Für die bedürftige Partei, bei der ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu realisieren ist, trifft das Risiko insoweit den obsiegenden Gegner. Für die Partei, der PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden ist und die über pfändbares, aber nicht gem § 115 einzusetzendes Vermögen verfügt, sollte indes durch entsprechenden Hinweis des Rechtsanwaltes klargestellt werden, dass unabhängig von der PKH-Bewilligung ein Kostenrisiko besteht. Zwar wird im PKH-Prüfungsverfahren eine summarische Erfolgsprüfung durchgeführt, das ändert aber nichts daran, dass sich nach Durchführung des Rechtsstreits die Sach- und Rechtslage anders darstellen kann als zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung.
B. Kosten in der Hauptsache.
Rn 2
Auch die PKH-Partei hat an den obsiegenden Gegner uneingeschränkt sämtliche Kosten zu erstatten, die gem §§ 91 ff erstattungsfähig sind. Das sind die Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie Auslagen der Partei. Teilweise wird vertreten, dass die Kostenerstattungspflicht rechtspolitisch fragwürdig sei. Dies zT aus der Erwägung heraus, dass die Partei, der PKH bewilligt worden sei, davon ausgehen könne, dass sie keine Kosten zu tragen habe. Zum Teil deswegen, weil dem Gegner der PKH-Partei ein nicht zu vollstreckender Kostenerstattungsanspruch aufgebürdet werde, und das, obwohl die Prognose des Richters falsch gewesen sei (Zimmermann Rz 458). Dieses Ergebnis muss aber hingenommen werden. Es ließe sich nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben nur auf die Art und Weise lösen, dass die Kostenerstattung durch die Staatskasse übernommen würde, was zunächst rechtspolitisch verfehlt, zum anderen auch nicht zu leisten wäre. Die Kostenerstattungspflicht gilt auch für die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts (Dresd FamRZ 10, 583 mit eingehender Begründung; Oldbg FamRZ 09, 633).
I. Gerichtskosten.
Rn 3
Hinsichtlich der Gerichtskosten, wenn der Kl gegen die bedürftige Partei obsiegt hat, gilt § 31 III GKG. Die Staatskasse muss dem Kl die verauslagten Gerichtskosten ersetzen (s § 122 Rn 18). Eine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers tritt nicht ein, wenn für den Erstschuldner (Entscheidungsschuldner) PKH bewilligt ist. Dies gilt auch dann, wenn die PKH-Bewilligung später aufgehoben wird (BVerfG Beschl v 23.5.12 – 1 BvR 2096/09). War dem Beklagten tw PKH bewilligt, so findet eine volle Erstattung der Gerichtskosten für den Kl seitens der Staatskasse nicht statt. Den nicht von der PKH gedeckten Teilbetrag kann und muss er gegen die Partei festsetzen lassen (Kobl FamRZ 07, 1748). Die Berechnung ist streitig. Nach einer Auffassung ist der Erstattungsanspruch gegen die Partei im Verhältnis des Streitwertes des Streitgegenstandes, für den PKH bewilligt worden ist, zu dem Streitgegenstand, für den keine PKH bewilligt ist, aufzuteilen (Ddorf JurBüro 00, 425). Nach anderer Auffassung ist zwischen der Gebühr für das Verfahren und Auslagenvorschüssen zu differenzieren. Die Auslagenvorschüsse sind im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen aufzuteilen. Die Gebühr für das Verfahren ist wegen der Degression nach dem gesamten von der PKH-Bewilligung umfassten Streitwert zu erstatten (Kobl FamRZ 07, 1748).
II. Kostenübernahme durch Vergleich.
Rn 4
Gerichtskostenbefreiung für den obsiegenden Gegner der PKH-Partei tritt nur dann ein, wenn dem Gegner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Die Befreiung gilt nicht, wenn die bedürftige Partei die Übernahme der Kosten durch gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Dann sind die Kosten gegen die arme Partei durch den Gegner festsetzen zu lassen (§ 122 Rn 20; Schlesw OLGR Schlesw 06, 32). Ergibt sich die Kostenhaftung nicht aus einer Entscheidung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, ist § 31 III GKG gleichfalls nicht anwendbar (Kobl JurBüro 98, 268). Teilweise wird vertreten, dass § 31 III GKG für ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagene Vergleiche entsprechend angewendet werden solle (Zweibr Beschl v 1.3.10 – 5 WF 147/08; Frankf FamRZ 02, 1417; Dresd Rpfleger 02, 213; Hamm RPfleger 00, 553). Die hM schließt allerdings die analoge Anwendung aus (BGH NJW 04, 36; Kobl MDR 04, 472; Dürbeck/Gottschalk Rz 645). Hintergrund der Regelung ist, dass die Parteien keine Disposition zulasten der Staatskasse treffen sollen. Für die analoge Anwendung spricht, dass diese Auslegung die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich g...