1. Festsetzung auf Namen des Anwalts neben Festsetzung auf Namen der Partei.
Rn 13
Obschon die Verstrickung beendet ist, sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei ergangen ist, besteht das Beitreibungsrecht des Anwalts weiter. Eine Festsetzung zugunsten des Anwalts ist also noch möglich, auch wenn bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergangen ist (BGH NJW 94, 3292; insoweit missverständlich verneinend BGH FamRZ 07, 710). Die Ansprüche der Partei und des Anwalts auf Festsetzung stehen selbstständig nebeneinander, so dass die formale Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei die Festsetzung zugunsten des Anwalts nicht hindert (Dürbeck/Gottschalk Rz 656). Diese Festsetzung auf den Namen des Anwalts, nachdem bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei ergangen ist, wird missverständlich auch ›Umschreibung‹ genannt. Es ist aber ein eigenes Verfahren mit den für eine Festsetzung vorgesehenen Rechtsmitteln (BGH NJW 52, 786; Schlesw NJW-RR 04, 717 [OLG Schleswig 27.01.2003 - 15 WF 271/02]). Der umgekehrte Fall ist nicht möglich. Besteht bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen des Anwalts, dann kann die Partei nicht einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss auf ihren Namen erwirken (Zö/Schultzky Rz 10). Trotz der Kostenfestsetzung für den Anwalt kann die Partei aber noch Festsetzung auf ihren Namen betreiben, wenn sie nach Titulierung für den Anwalt noch Raten leistet mit der Wirkung, dass sich der für den Anwalt titulierte Erstattungsbetrag – im Verhältnis zur Partei – um die von dieser darauf geleisteten Zahlungen vermindert. Ansonsten hätte die Partei Nachteile, da ein Forderungsübergang von dem Anwalt auf die Partei nicht vorgesehen ist (Dürbeck/Gottschalk Rz 772).
2. Festsetzung auf Namen des Anwaltes neben Erstattung der weiteren Vergütung.
Rn 14
Auch der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse besteht als weiterer Anspruch neben dem Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner. Soweit die Staatskasse an den Anwalt leistet, geht der Anspruch auf die Staatskasse über. Die erfolgte Festsetzung gem § 126 hindert auch nicht, dass der Rechtsanwalt die weitere Vergütung gegen die Staatskasse geltend machen kann (KGR Berlin 04, 229). Ist ein Überschuss an die Partei voreilig ausgezahlt worden, obwohl noch ein Anspruch auf weitere Vergütung des Anwalts besteht, so besteht der Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse unverändert fort. Dann ist der Anwalt allerdings verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem § 126 zurückzugeben (KGR Berlin 04, 229).
3. Schutz des Schuldners gegen doppelte Vollstreckung.
Rn 15
Da mit der Doppelfestsetzung zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse wegen derselben Forderung vorliegen können, muss der Schuldner geschützt werden. Zunächst bestehen für ihn die Rechtsbehelfe des Kostenfestsetzungsverfahrens. Außerdem kann er Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn er die Kostenforderung auf den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss bereits gezahlt hat.
a) Vermerk auf dem Titel.
Rn 16
Liegt noch keine Zahlung vor und hat das Gericht Kenntnis vom ersten Kostenfestsetzungsbeschluss – was normalerweise der Fall sein muss, da der Beschl in derselben Akte ergeht –, so kann auch der zweite Kostenfestsetzungsbeschluss klarstellen, welcher Titel vorrangig ist. Die Wirkungslosigkeit des ersten Beschlusses kann auf dem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss vermerkt werden (Stuttg NJW-RR 01, 718). Solange eine solche Feststellung auf dem Titel nicht vermerkt ist, sind beide Kostenfestsetzungen nebeneinander wirksam. Vorrang hat der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Anwalts. Mit der Festsetzung zugunsten des Anwalts verliert die Partei die Befugnis, über die Kostenerstattungsansprüche zu verfügen, die der Anwalt einzieht. Das liegt darin begründet, dass durch die Verstrickung der Anwalt eine ähnliche Rechtsstellung hat wie ein Gläubiger, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen worden ist. Aus einer Analogie zu § 829 I 2 folgt dann, dass eine Verfügungsbefugnis der Partei über die Forderung nicht mehr besteht (Zö/Schultzky Rz 9, 10). Ein Vermerk auf dem zweiten Titel, dass der erste Kostenfestsetzungsbeschluss wirkungslos wird, ist allerdings wegen des geringeren Schutzes des Schuldners – die vollstreckbare Ausfertigung befindet sich unverändert im Umlauf – die schlechtere Lösung.
b) Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.
Rn 17
Eine Festsetzung ist unproblematisch möglich, wenn auf die Rechte aus dem ersten Beschl verzichtet oder die Ausfertigung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgegeben wird. Der Anwalt kann sich auf den Einredeausschluss nicht berufen, solange der Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf den Namen der Partei ergangen ist, nicht zurückgegeben oder für unwirksam erklärt wurde (Ddorf FamRZ 98, 847). Im Festsetzungsverfahren des Anwalts ist die Partei zu beteiligen, da in ihre Rechte eingegriffen wird (Zö/Schultzky Rz 11). Eine Umschreibung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Anwalt mittels entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klauselumschreibung gem § 727 ist nicht möglich (KG JurBüro 02, 374).
c) Unzulässigkeit der Titulierung für den Rechtsanwalt.
Rn 18
Die Titulierung für den Rechtsanwalt ist unzulässig, wenn der Erstattungsanspruch erloschen ist, bevor der...