Rn 20

Gegen PKH-Entscheidungen in der Berufungsinstanz ist eine sofortige Beschwerde nicht gegeben, das folgt aus § 567 I, der die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen im ersten Rechtszug eröffnet (BGH FamRZ 21, 1722). Auch wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist oder wenn das Berufungsgericht nach §§ 916, 936 für die Entscheidung über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung zuständig war, ist die Beschwerde unstatthaft. (Dürbeck/Gottschalk Rz 1046). Das gleiche gilt für Entscheidungen in der FamFG-Beschwerdeinstanz, da damit eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet würde, die im FamFG-Verfahren nicht vorgesehen ist, weil die Rechtsbeschwerde eine Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht vorsieht. Die Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG sind ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, wobei § 76 II FamFG die §§ 567–572 und 127 II–IV für anwendbar erklärt. Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs 1 S 1) (BGH FamRZ 21, 1722).

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