Rn 44

Alle Anträge der Partei, die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen, sind im Zweifel als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können. Im Zweifel soll das Gericht zurückfragen (Dürbeck/Gottschalk Rz 1039).

I. Abgrenzung zum Abänderungsantrag.

 

Rn 45

Der in einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehenden Schriftsatz enthaltene Sachvortrag zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Partei ist als Abänderungsantrag nach § 120 IV auszulegen.

II. Gegenvorstellung.

 

Rn 46

Die Gegenvorstellung ist gerichtet auf eine Überprüfung der Sachentscheidung durch dieselbe – letzte – Instanz. Gesetzlich geregelt ist allerdings nur die Beanstandung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese kann mittels Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und – zB – § 44 FamFG geltend gemacht werden. Damit ein Antrag der Partei als Anhörungsrüge ausgelegt werden kann, muss der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest sinngemäß geltend machen (BayObLG FamRZ 05, 917). Ansonsten kann eine Entscheidung, die mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden kann, nur in Ausnahmefällen mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsbehelf, mit dem ansonsten unanfechtbare Entscheidungen in jedem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (s.a. BVerfG NJW 09, 829). Sie kann nur Erfolg haben in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Anhörungsrüge gegeben sind oder ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit vorliegt (Hambg FamRZ 07, 2089).

III. Wiederholter Antrag.

 

Rn 47

Ein Rechtsbehelf der Partei, der unstatthaft wäre, kann auch als ein wiederholter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach einer erfolgten Ablehnung ausgelegt werden. PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (BGH NJW 09, 857 [BGH 16.12.2008 - VIII ZB 78/06]; BGH NJW 04, 1805 mit Anm Völker jurisPR-FamR 12/04 Anm 2). Streitig ist, ob nach Abweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Unterlagen ein neuer Antrag mit den angeforderten Unterlagen zulässig ist (s dazu eingehend § 118 Rn 22). Bis zum Abschluss der Instanz ist die Wiederholung als neuer Antrag zulässig, die Bewilligung kann aber frühestens auf den Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen neuen Antrags zurückbezogen werden (Zweibr MDR 04, 336 [OLG Karlsruhe 22.09.2003 - 1 W 39/03]; Ddorf MDR 04, 410; Frankf OLGR 04, 287 mit Anm Völker jurisPR-FamR 19/04 Anm 6). Allerdings kann das Recht auf Prozesskostenhilfe auch verwirkt werden, wenn die Partei mehrfach unrichtige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat und deshalb ein PKH-Antrag zurückgewiesen wurde (Naumbg FamRZ 07, 649). Die rechtskräftige Aufhebung der PKH wegen Nichtzahlung der Raten gem § 124 Nr 4 schließt die Neubewilligung von PKH für das Verfahren nicht aus, wenn mittlerweile aufgrund geänderter Verhältnisse die Partei Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlungen hat (Zweibr Rpfleger 02, 526; aA Ddorf FamRZ 96, 617). Eine Antragswiederholung kann nur angenommen werden, wenn mit dem wiederholten Antrag neue Tatsachen vorgebracht werden (Frankf OLGR 04, 287 mit Anm Völker jurisPR-FamR 19/04 Anm 6). Nur bei neuem Vorbringen besteht ein Anspruch auf eine neue Sachentscheidung der Instanz (Celle MDR 11, 563). Ansonsten kann ein Antrag nur als Beschwerde oder Gegenvorstellung aufzufassen sein (Bambg FamRZ 97, 756).

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