Rn 1

Die durch das ZPO-RG 2002 neu eingefügte und im Jahre 13 geänderte Norm (G v 25.4.13, BGBl I 935) möchte den Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Zivilprozess ermöglichen. Die Regelung gilt auch in allen anderen Verfahrensordnungen. Sie durchbricht den herkömmlichen Begriff der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen einer Videokonferenz wird nun nicht mehr vorausgesetzt, dass die Parteien und ihre Vertreter persönlich und gleichzeitig im Gerichtssaal anwesend sind. Die Regelung des Abs 2 wird durch die erweiterten Möglichkeiten in § 284 ergänzt. Anders als die Regelung des § 247a StPO ist Normzweck bei einer Videokonferenz im Zivilprozess nicht der Zeugenschutz, sondern der praktische Aspekt der Einsparung von Kosten und Zeit der Beteiligten (Prütting AnwBl 13, 330).

Das eigentliche Problem der Norm besteht darin, dass sie lediglich die rechtliche Möglichkeit einer Videokonferenz einräumt. Sofern es (wie wohl in den allermeisten Fällen) in den Gerichtsgebäuden noch an der notwendigen technischen Infrastruktur fehlt, hat die Norm bisher keine praktische Bedeutung erlangt. Unzweifelhaft gibt die Norm den Parteien keinen Anspruch auf eine solche technische Einrichtung. Das Gericht sollte aber auf die rechtliche Möglichkeit hinweisen. Angesichts der unverzichtbaren Verfahrensgarantie der Mündlichkeit (§ 128 Rn 4) darf allerdings eine virtuelle Kommunikation die physische Präsenz der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig verdrängen oder gar ersetzen (Greger MDR 20, 957).

 

Rn 1a

Insgesamt zu § 128a vgl Windau NJW 20, 2753; ders AnwBl 21, 26; Greger MDR 20, 957; Mantz/Spoenle MDR 20, 637; Prütting AnwBl 13, 330; Resch/Kübra jM 22, 46; Heck ZIP 22, 1529.

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