Rn 9

Ist ein elektronisch eingereichtes Dokument für die gerichtliche Bearbeitung nicht geeignet (vgl Abs 2), so ist die Einreichung und damit die Zustellung nicht wirksam erfolgt. Der Absender wird dann über die Unwirksamkeit des Eingangs und die erforderlichen technischen Bedingungen unverzüglich informiert (Abs 6 S 1). Er kann das Dokument in diesem Fall unter Wahrung der erforderlichen technischen Form und Glaubhaftmachen der inhaltlichen Übereinstimmung fristwahrend erneut einreichen (Abs 6 S 2). Die besondere Wirkung des § 167 bleibt sodann erhalten. Betroffen von der Regelung sind nur die nach Abs 3 eingereichten Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Hinweispflicht des S 1 betrifft nur Formatfehler. Eine mehrfache Hinweispflicht gibt es nicht (BAG v 12.3.20, EzA § 130a ZPO Nr 3). Für die Formwirksamkeit ist es seit 1.1.22 nur noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht wird (BAG MDR 22, 974 [BAG 25.04.2022 - 3 AZB 2/22]).

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