Rn 5

Legt eine Partei die Urkunde nicht vor, lassen sich zwar weder eine Vorlage noch eine Einsichtsgewährung direkt erzwingen, jedoch kann das Gericht, wenn es eine Urkunde für entscheidungserheblich hält, gem § 142 I 1 eine Anordnung erlassen.

Zudem gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei § 129: Der Gegner ist bei Nichtvorlage bzw fehlender Zugangsmöglichkeit berechtigt, pauschal zu bestreiten, muss also zu einem Vortrag, dessen Grundlage eine Urkunde bildet, nicht schweigen (BGH VersR 80, 850). Insbesondere können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach §§ 282 II, 296 II zurück gewiesen werden.

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