Rn 29

Der Kl wird die Klage zur Vermeidung von Kostennachteilen für erledigt erklären, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung unstr, anderweitig rechtskräftig festgestellt worden ist, oder der Kl die Gegenforderung zugesteht. Widerspricht der Beklagte der Erledigung, weil er das Klagebegehren von Anfang an für unbegründet erachtet hat und folgerichtig die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat, so wird das Gericht iRd auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klagebegehrens über die ursprüngliche Berechtigung der Klageforderung entscheiden. Hierbei muss der Beklagte – ungeachtet der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion des § 389 BGB – die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Klage bis zur Aufrechnungserklärung zulässig und begründet war.

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