Rn 22

Die Richtervorlage nach Art 100 I GG ordnet die Aussetzung des anhängigen Verfahrens an. Damit ist nach der Systematik des Gesetzes im Anwendungsbereich des Art 100 I GG ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Aussetzung nach § 148 versperrt. Allerdings ist das Gericht nach Art 100 I GG zugleich zur Vorlage verpflichtet. Ist jedoch bereits über dasselbe Gesetz eine anderweitige Richtervorlage oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig, so kann in entsprechender Anwendung des § 148 ohne gleichzeitige Vorlage ausgesetzt werden, solange sich das erkennende Gericht nicht selbst von der Verfassungswidrigkeit überzeugt hat (BGH RdE 01, 20 [BGH 18.07.2000 - VIII ZR 323/99]; aA Zö/Greger Rz 3a; vgl auch BVerfG NJW 04, 501, wonach im Fall der Vorlage nach Art 100 II GG die Prozessökonomie eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ermögliche, damit ›das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren frei gehalten‹ werde). In arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt eine Aussetzung bis zum Abschluss des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn eine Aussetzung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (§ 9 I ArbGG) interessengerecht erscheint (BAG NJW 21, 339). Legt eine Partei gegen eine rechtskräftige Zwischenentscheidung (etwa gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs) Verfassungsbeschwerde ein, ist eine Aussetzung des laufenden Rechtsstreits bis zum Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht zulässig (BGH MDR 18, 1204 [BGH 05.07.2018 - IX ZR 264/17]).

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