Rn 7

Im Grundsatz kann ein deutsches Gericht das nationale Verfahren nach § 148 bis zum Abschluss eines ausländischen Rechtsstreits aussetzen. Allerdings ist Zurückhaltung geboten: Der Justizgewährungsanspruch steht einer Aussetzung entgegen, wenn nach § 328 Bedenken gegen die Anerkennung der ausländischen Entscheidung bestehen (Wieczorek/Schütze/Smid Rz 52) oder auf absehbare Zeit nicht mit einer Beendigung des ausländischen Verfahrens gerechnet werden kann (BGH MDR 14, 795 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]). Art 34 EuGVVO regelt in seinem Anwendungsbereich die Aussetzung von im Zusammenhang stehender Verfahren. Darüber hinaus enthält das Internationale Prozessrecht Regelungen, die insb im Fall des Zuständigkeitskonflikts mehrerer Gerichte verschiedener Staaten zur Aussetzung zwingen (etwa Art 29 I EuGVVO, Art 20 I EuEheVO; zu bilateralen Verträgen vgl Wieczorek/Schütze/Smid Rz 49 ff).

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