Rn 10

Ein Verwaltungsverfahren rechtfertigt die Aussetzung, wenn das Gericht an die Verwaltungsentscheidung gebunden ist (zB bei Entscheidungen der Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei Dienst- und Arbeitsunfällen; BGH NJW 09, 3238 [BGH 19.05.2009 - VI ZR 56/08]). Außerhalb der echten Bindung ist eine Aussetzung auch dann sinnvoll, wenn im Rechtsstreit nicht die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, sondern lediglich ihr tatsächlicher Erlass Entscheidungsrelevanz besitzt. So kommt im Unterhaltsprozess eine Aussetzung in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner im Verwaltungsverfahren die rückwirkende Bewilligung einer Sozialversicherungsrente erstrebt. Es ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, ein Kündigungsschutzverfahren eines Schwerbehinderten bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen, welches gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung eingeleitet wurde (LAG Rostock NZA-RR 17, 374 [LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.03.2017 - 5 Ta 8/17]). Ggf ist nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betreiben. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich der § 18 I BEEG und § 17 II MuSchG (BAG MDR 04, 215).

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