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Die geschlossene Verhandlung muss nicht ausdrücklich wiedereröffnet werden. Es genügt, wenn das Gericht im vorgesehenen Verkündungstermin etwa in den Fällen des Abs 2 Nr 1 die unterlassenen Hinweise oder Aufklärung in einem Beschl erteilt. Das Gericht entscheidet über die Wiedereröffnung in der Besetzung der geschlossenen mündlichen Verhandlung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen (BAG NZA 18, 1357 [BAG 22.03.2018 - 6 AZR 835/16]). Scheidet nach dem Schluss der Beratung und Abstimmung, aber vor der Verkündung der Entscheidung, ein Richter aus dem Spruchkörper aus (bei einem Richterwechsel vor Schluss der Beratung ist nach Abs 2 Nr 3 zwingend wiederzueröffnen), so entscheidet das Kollegialgericht in der verbliebenen Besetzung der Schlussverhandlung ohne Hinzuziehung eines Vertreters (BAG NZA 15, 3181). Dies gilt jedenfalls dann, wenn über eine Wiedereröffnung nach Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 zu beraten ist (BGH NJW 02, 1426 [BGH 01.02.2002 - V ZR 357/00]). Aus Gründen der Praktikabilität sollte die Hinzuziehung des geschäftsplanmäßigen Vertreters auch in den Fällen des Abs 2 Nr 2 nicht erforderlich sein. Gegen die Wiedereröffnung findet kein Rechtsmittel statt. Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft von einer Wiedereröffnung abgesehen, so zwingt dies bei gegebener Kausalität des Verfahrensfehlers nach §§ 513 I, 545 I zur Korrektur der angefochtenen Entscheidung. Auch die Ablehnung der Wiedereröffnung ist nicht selbstständig anfechtbar (BGH MDR 20, 182).

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