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Jede Unrichtigkeit – auch Unvollständigkeit – ist zu berichtigen; der Gesetzeswortlaut eröffnet keinen Ermessensspielraum (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 6). Auch ein im Protokoll vollständig fehlender Vorgang kann nachträglich berichtigt werden, sofern der Vorgang – wie etwa die Verkündung einer Entscheidung – gem § 160 III zwingend im Protokoll festzustellen ist (LG Darmstadt Beschl v 30.8.21 – 26 O 48/21, aA Brandbg MDR 19, 185 [BGH 15.11.2018 - V ZR 25/18]; Zö/Schultzky § 164 Rz 2; Musielak/Voit/Stadler § 164 Rz 1; MüKoZPO/Fritsche § 164 Rz 1). Indessen sind Vorgänge, die gem § 160 IV nur auf Antrag der Parteien in das Protokoll aufgenommen werden, nur dann im Wege einer Protokollberichtigung nachträglich zu ergänzen, wenn der Antrag auf Protokollaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, das Gericht in positivem Sinne über die Aufnahme des Vorgangs in der Verhandlung entschieden hat, jedoch eine Protokollierung des Vorgangs unterblieben ist. Es ist unzulässig, im Wege des Berichtigungsantrags auf eine Protokollergänzung nach § 160 IV anzutragen (Fallbeispiel: Schlesw MDR 11, 751 [OLG Schleswig 25.02.2011 - 5 W 7/11]). Kalkulationsfehler und Fehler bei der Willensbildung von Vergleichserklärungen sind der Protokollberichtigung nicht zugänglich (Nürnbg MDR 03, 652; Frankf MDR 86, 152, 153; Zö/Schultzky Rz 3). Nur dann, wenn das Protokoll den vorgelesenen und genehmigten Wortlaut fehlerhaft wiedergibt, ist eine Korrektur möglich (zur entsprechenden Anwendung von § 164 auf den Fall des fehlerhaft festgestellten schriftlichen Vergleichs s § 278 VI 3). Auf die Entscheidungserheblichkeit des Fehlers kommt es nicht an. Auch muss die Unrichtigkeit – anders als im Fall des § 319 I – nicht offensichtlich sein.

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