Rn 6

Die Protokollberichtigung ist nach § 567 I Nr 2 anfechtbar: Gegen die vorgenommene Berichtigung ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH MDR 05, 46). Nur im Fall der Ablehnung einer Protokollberichtigung durch das Amtsgericht oder erstinstanzlich entscheidendes LG findet die sofortige Beschwerde statt (weitergehend: St/J/Roth Rz 18, der auch dann, wenn die Berichtigung von einer unzuständigen Person oder ohne Anhörung der Beteiligten ausgesprochen wurde, die sofortige Beschwerde eröffnen will). Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen: Da die Mitglieder des Rechtsmittelgerichts an der Verhandlung, deren Protokollierung beanstandet wird, nicht teilgenommen haben, ist über den Wortlaut des § 567 I Nr 2 hinaus keine Rechtskontrolle möglich, wenn das Ausgangsgericht die Berichtigung aus sachlichen Gründen abgelehnt hat (Musielak/Voit/Stadler Rz 8; Kobl MDR 12, 1061; Frankf NJW-RR 07, 1142 [BFH 09.08.2006 - II R 59/05]). Mithin beschränkt sich die zulässige Rechtskontrolle im Wesentlichen auf die Beachtung des bei der Berichtigung einzuhaltenden Verfahrens: Wird die Berichtigung etwa mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Berichtigung sei verspätet, ist die Beschwerde insoweit eröffnet (Schlesw MDR 11, 751 [OLG Schleswig 25.02.2011 - 5 W 7/11]). Erhebt der Beschwerdeführer den Einwand der Fälschung, ist gegen die Ablehnung der Berichtigung auch eine sachliche Überprüfung möglich, da sich das Rechtsmittelgericht bereits nach § 165 S 2 mit dem Fälschungseinwand auseinandersetzen muss. Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters können mit der Erinnerung nach § 573 angefochten werden.

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