Rn 2
Eine GmbH, die keinen Geschäftsführer hat, wird durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 I 2 GmbHG); eine führungslose AG (ohne Vorstand) wird durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 78 I 2 AktG). Zudem sind eine GmbH nach § 8 IV Nr 1 GmbHG und eine AG nach § 37 III Nr 1 AktG verpflichtet, bei der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die jederzeit – auch online – einsehbar ist. Ein Rangverhältnis zwischen der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder an die weitere Empfangsperson besteht nicht. Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gem § 170 II Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter iSv § 171 bewirkt werden können (BGH GRUR 18, 1118). Ist unter beiden Anschriften eine Zustellung nicht möglich, eröffnen § 15a HGB (für materiell-rechtliche Erklärungen) und iÜ § 185 Nr 2 die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung, soweit nicht eine Zustellung unter einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Ist der Aufsichtsrat gem § 112 AktG (ggf iVm § 52 I GmbHG) zur Vertretung berufen, weil Prozessgegner ein Vorstandsmitglied ist, ist an den Aufsichtsrat zuzustellen (eingehend hierzu sowie etwaigen, aber praktisch seltenen Heilungsmöglichkeiten Gehle MDR 11, 957). Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird vom Verwalter vertreten (§ 9b I 1 WEG). Hiervon ist er ausgeschlossen, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder die konkrete (vgl BGH NJW 12, 2040 [BGH 09.03.2012 - V ZR 170/11]) Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informiert. In diesem Fall und bei Fehlen eines Verwalters wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b I 2 WEG); für den Prozess gegen den Verwalter vgl § 9b II WEG. Bei einer rechtsfähigen GbR gilt seit 1.1.24 dasselbe wie bei OHG und KG. Die Vertretungsbefugnis darf nicht allgemein oder im Einzelfall (zB nach § 112 AktG, vgl Hager NJW 92, 352 [BGH 22.04.1991 - II ZR 151/90]) ausgeschlossen sein. Der Vertreter darf insb nicht Verfahrensgegner sein (vgl § 178 Rn 11). Zuzustellen ist an den oder einen von mehreren (vgl Abs 3) gesetzlichen Vertreter(n). Der gesetzliche Vertreter ist Zustellungsadressat iSd § 182 II Nr 1 (s § 182 Rn 6). Eine Zustellung an nur einen Vertreter ist zum Schutz des Zwecks der Doppelvertretung aber dann nicht ausreichend, wenn eine juristische Person notwendig durch zwei Organe vertreten wird (vgl zB § 246 II 2 AktG, § 51 III 2 GenG; BGH NJW 60, 1006; 78, 1325 92, 2099). Das Vertretungsverhältnis muss deutlich gemacht sein. Fehlt ein Vertreter, kann nicht zugestellt werden. Zur Zustellung bei einer rechtsfähigen Stiftung durch Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen Anschrift BGH NZM 22, 615 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 262/20] Rz 31. Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gem § 26 Abs 1 S 2 iVm § 86 S 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs 1 S 3 iVm § 86 S 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (BGH NJW 21, 1036 [BAG 18.02.2021 - 6 AZR 92/19]).