Rn 3
Das Schriftstück wird bei der Niederlegungsstelle niedergelegt. Eine solche ist gem Abs 1 S 1 die Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk der Zustellungsort liegt, oder – wenn mit der Zustellung die Post (vgl § 176 Rn 2) beauftragt ist – die von der Post hierfür bestimmte Stelle am Ort der Zustellung oder des zust AG (Abs 1 S 2; vgl hierzu BGH NJW 01, 832 [BGH 19.10.2000 - IX ZB 69/00]). Die Bestimmung muss durch allgemeine Organisationsmaßnahmen der Post und darf nicht nur für den Einzelfall erfolgen. Das niedergelegte Schriftstück ist gem Abs 2 drei Monate (Berechnung nach § 222) zur Abholung bereitzuhalten. Dies schließt eine ordnungsgemäße Verwahrung ein. Das Schriftstück kann nur an den Empfänger persönlich oder an eine durch eine Empfangsvollmacht (vgl hierzu BGH NJW 1986, 2826 [BGH 02.07.1986 - VIII ZR 194/85]) legitimierte Person herausgegeben werden. Für die Rücksendung ist die Niederlegungsstelle verantwortlich. Ist das Schriftstück bei dem Prozessgericht als dem zust AG niedergelegt, wird es zu den Akten genommen. Auch nach der Rücksendung kann das Schriftstück an den Empfänger herausgegeben werden. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem Vordruck gem § 1 Nr 4 ZustVV zu machen. Diese ist am Zustellungsort zurückzulassen und in der für Briefe üblichen Form abzugeben (Abs 1 S 3). Die Anforderungen sind hier geringer als bei § 180 (vgl Eyinck MDR 08, 1255, 1256). Ist ein Briefkasten vorhanden, der den Anforderungen des § 180 entspricht (s dort Rn 2), muss nach dieser Vorschrift zugestellt werden. Das Einlegen der Mitteilung in einen Briefkasten kommt daher nur dann als wirksame Zustellung in Betracht, wenn der Briefkasten für das Schriftstück zu klein ist, denn sonst könnte auch dieses dort eingelegt werden (richtig VGH Bayern 2.11.22 – 11 CS 22.1984; BFH/NV 17, 333 [BFH 23.11.2016 - IV B 39/16]; FG Düsseldorf EFG 23, 177; grob fehlerhaft VGH Mannheim 18.8.23 – A 12 S 567/22 und VG Hamburg 15.2.24 – 5 A 5303/23). Maßgeblich für die Form der Abgabe ist die vom Postzusteller sonst praktizierte und vom Empfänger jedenfalls hingenommene Art und Weise (BGH NJW 13, 3310 Rz 13). Ein Ablegen auf dem Schreibtisch kann ausreichend sein, wenn dies üblich ist (Köln NStZ-RR 09, 314). Genügen kann auch das Durchschieben unter der Tür (Kobl NJW-RR 13, 1280 [OLG Koblenz 13.05.2013 - 3 U 479/13]); zum Einlegen in eine Zeitungsbox s BGH NJW 13, 3310 [BGH 10.07.2013 - XII ZB 411/12] Rz 14. Ist eine Abgabe nicht möglich, ist die Mitteilung an die Tür anzuheften. Auf dem Schriftstück ist gem Abs 1 S 5 das Datum der Zustellung zu vermerken. In die Zustellungsurkunde sind insb Angaben nach § 182 II Nr 4 und 6 aufzunehmen. Die Zustellungsurkunde erbringt gem § 418 Beweis für die Niederlegung und die schriftliche Mitteilung, nicht aber dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung hat.