Gesetzestext

 

(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. 2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Wenn nicht besondere Umstände eine persönliche Zustellung gebieten, kann sich der GV zum Zwecke der Vereinfachung zur Zustellung der Post (Begriff wie in § 176 I, s dort Rn 2) bedienen.

B. Ausführung.

 

Rn 2

Der GV erteilt den Auftrag auf dem Vordruck gem § 168 I 3 und übergibt gem § 176 I das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag (Formular gem § 190) mit einem vorbereiteten Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post. Auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkt der GV (mit Unterschrift) den Zustellungsveranlasser (§ 191 Rn 4). Das Übergabezeugnis gem Abs 1 S 2 dient dem Nachweis und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung. Wird es auf einem Übergabebogen angebracht, ist dieser mit der Urschrift des Schriftstücks körperlich fest zu verbinden. Es ist die tatsächlich verwendete Anschrift anzugeben. Der GV muss das Zeugnis unterschreiben.

 

Rn 3

Die Post führt die Zustellung nach den §§ 177–181 aus. Die von dem Postbediensteten (Zusteller, s § 182 II Nr 8) ausgefüllte Zustellungsurkunde ist unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) an den GV zurückzuleiten, der sie dann seinerseits an den Zustellungsveranlasser übermittelt (§ 193 III). Der GV überwacht die Ausführung der Zustellung durch die Post.

C. Kosten/Gebühren.

 

Rn 4

Der GV erhält nach Nr 101 KV-GvKostG eine Gebühr von 3 EUR; für Auslagen des GV gegenüber der Post gilt Nr 701 KV-GvKostG.

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