Rn 1

Die Regelung umschreibt die unterschiedlichen Funktionen der Wertfestsetzung bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, der Bemessung der Gebühren, der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln; sie gilt nicht in Ehe- und Familiensachen, § 113 FamFG. Ansatz der Wertfestsetzung ist die Ausgangssituation, für die es auf den Wert des jeweiligen Gegenstands ankommt. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem prozessualen Anspruch, dh auf der Grundlage des herrschend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstands-Begriffs (BGH NZG 21, 505 [BGH 15.12.2020 - II ZR 108/19]; NJW 06, 1118 [BVerfG 09.01.2006 - 2 BvR 443/02]; MDR 06, 1359 [BGH 29.06.2006 - III ZB 36/06]; Einl Rn 14 ff; § 253 Rn 25). Maßgeblich sind der vom Kl gestellte Antrag und der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt. Verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche können auch dann, wenn sie wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind. Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben (BGH NZG 21, 505 [BGH 15.12.2020 - II ZR 108/19]). Auf den Antrag des Beklagten oder dessen Einwendungen kommt es nicht an (BGH NJW 94, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]).

Die Grundzüge der Wertbemessung müssen einem Rechtsanwalt bekannt sein (BGH NZM 16, 767 [BGH 10.05.2016 - VIII ZR 19/16]).

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