Rn 2

Beklagte Person kann, sofern die Niederlassung nicht ihrerseits parteifähig ist (vgl St/J/Roth § 21 Rz 9 Fn 27), nur der Inhaber der Niederlassung sein, wobei dieser natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sein kann. Der Bekl kann Inländer wie Ausländer sein oder seinen Wohnsitz bzw Sitz im Ausland haben. Denn § 21 regelt nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern begründet als doppelfunktionelle Vorschrift bei Fällen mit Auslandsberührung auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH NJW 87, 3081, 3082; Frankf DB 03, 41) vorbehaltlich des Eingreifens speziellerer international-prozessrechtlicher Normen. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird § 21 durch Art 5 Nr 5 EuGVVO (= Art 7 Nr 5 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) als anwendungsvorrangiger Norm verdrängt (LG Leipzig Urt v 8.3.22 – 0S 2 400/21 – juris = BeckRS 22, 27567, RRa 22, 233; ArbG Karlsruhe 12.2.07 – 11 Ca 250/06www.jum.baden-wuerttemberg.de). Ein Bekl, der außerhalb seines Wohnsitzstaates von einer Niederlassung in Deutschland aus am Geschäftsverkehr teilgenommen hat, kann wegen eines daraus entstandenen Rechtsstreits gemäß Art 7 Nr 5 EuGVVO, § 21 I vor einem deutschen Gericht verklagt werden (München Beschl v 29.1.21 –20 U 820/20, Rz 16 – juris; vgl. Zö/Geimer Art. 7 EuGVVO Rz 117).

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