Rn 3
Aus der Sphäre der Prozessbevollmächtigten: persönliche Verhinderung durch Krankheit, Urlaub, Terminskollisionen; die Verweisung des Anwalts auf eine Terminswahrnehmung durch den Sozius wird idR unzulässig sein, wenn dieser nicht ohnehin eingearbeitet ist. Bei Kollision mehrerer Gerichtstermine wird abzuwägen sein, welcher der kollidierenden Termine am sinnvollsten verlegt werden sollte (in erster Linie der später anberaumte oder weniger umfangreiche und deshalb leichter verlegbare Termin) hierüber sollte ggf eine Abstimmung zwischen den betroffenen Gerichten erfolgen (vgl Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 11).
Rn 4
Verlegungsgrund kann auch sein, dass die Parteien (aussichtsreiche) Vergleichsverhandlungen aufgenommen haben. Dies gilt auch für einen Verkündungstermin. Beantragen die Parteien einvernehmlich dessen Verlegung, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, stellt dies regelmäßig einen erheblichen Grund iSv § 227 II dar. Das Gericht darf dann keine Endentscheidung verkünden, sondern muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem § 251 das Ruhen des Verfahrens zu beantragen (BGH ZfIR 20, 338 [BGH 13.12.2019 - V ZR 152/18] Rz. 10).
Rn 5
Persönliche Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei, die an dem Termin teilnehmen will, ist Verlegungsgrund jedenfalls dann, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist oder die Teilnahme aus Sicht des Gerichtes erforderlich erscheint. Ist das nicht der Fall, wird ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung von der hM nur bejaht, wenn die Partei ein besonderes Interesse an der Teilnahme darlegen kann (BGH MDR 24, 60 [BGH 21.09.2023 - III ZR 139/22] Rz 14 ff; BVerwG NJW 91, 2097 [BVerwG 14.12.1990 - BVerwG 2 B 106/90]; St/J/Roth Rz 5); dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass die Partei ein Recht auf Teilnahme an ihrem Prozess hat und sich das Interesse grds bereits aus der Parteistellung ergibt, nicht unbedenklich (vgl auch BSG NJW 22, 422 sowie BVerfG NJW 21, 3384 [BVerfG 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18]). Bei einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung der Partei, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist und die sie daran hindert mit ihrem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag nicht möglich ist, darf ein Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie ggf der Prozessfähigkeit der Partei abgelehnt werden (BFH FD-RVG 23, 820562).