Rn 8
Konkrete Ausnahmen der Verlegungspflicht sind in S 2 Nr 1–8 für bestimmte, allgemein als eilbedürftig eingestufte Verfahren vorgesehen (inhaltlich weitgehend entsprechend der früheren Ferienregelung in § 200 II GVG aF); umgekehrt enthält S 3 eine Ausnahme für den Fall, dass in einem nicht unter S 2 fallenden Verfahren ein konkreter Beschleunigungsbedarf vorliegt, was insb zu bejahen ist, wenn das Verfahren zuvor bereits verschleppt worden ist (BGH NJW 09, 687 [BGH 25.11.2008 - VI ZR 317/07]; MDR 10, 1077). IE geht es um folgende Angelegenheiten:
Rn 9
Nr 1: Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes: Arrestverfahren (§§ 916 ff) und einstweilige Verfügungsverfahren (§§ 935–944), sowie die einstweiligen Anordnungen aus dem Familienrecht, einschließlich der betr Rechtsmittelverfahren. Die auf § 945 gestützte Schadensersatzklage fällt nicht unter Nr 1.
Rn 10
Nr 2: Streitigkeiten über Räume: dies betrifft – unabhängig vom Rechtsgrund – Verfahren, in denen es um Überlassung, Benutzung oder Räumung/Herausgabe geht; die Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Sozialwiderspruch (§ 574a BGB) ist ausdrücklich genannt, obwohl sie bereits unter ›Benutzung‹ fallen dürfte. Ansprüche auf Mietzinszahlung oder Zustimmung zur Mieterhöhung fallen nicht unter Nr 2.
Bei den Familiensachen gem Nr 3 sowie den Wechsel- und Schecksachen nach Nr 4 ist die Eilbedürftigkeit offensichtlich.
Rn 11
Nr 5 und 6 betreffen eher seltene Fälle, nämlich Nr 5 einen Streit über die Fortsetzung eines angefangenen Baus und Nr 6 die Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der sie nicht der Pfändung unterliegt (also etwa Herausgabe von gem § 811 unpfändbaren Sachen).
Rn 12
Nr 7: Zwangsvollstreckungsverfahren damit sind alle Verfahren (auch Rechtsmittelverfahren) der Zwangsvollstreckung einschließlich Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung nach dem ZVG gemeint; auch das (in gleicher Weise eilbedürftige) Verfahren der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff GVG) gehört dazu, auch wenn es sich nicht um Zwangsvollstreckung im engeren Sinn handelt (ausf dazu: Zö/Feskorn Rz 18; St/J/Roth Rz 32; aA Karlsr Rpfleger 91, 263 [OLG Karlsruhe 27.02.1991 - 11 W 10/91]; ThoPu/Hüßtege Rz 27).
Rn 13
Nr 8: Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung sowie richterliche Handlungen im Schiedsverfahren: Hierbei geht es um Verfahren nach §§ 722 ff und 1050, 1062 ff. Die praktische Bedeutung dürfte gering sein, da tw ohnehin keine mündliche Verhandlung erforderlich ist (vgl § 1063).