Rn 39
Der Anwalt muss Vorsorge für Vertretungsfälle, wie etwa Krankheit und Urlaub, treffen (BGH MDR 20, 1463 Rz. 12; MDR 19, 1270 f [BGH 24.01.2019 - I ZR 164/17]; MDR 19, 1209 [BGH 31.07.2019 - XII ZB 36/19]; MDR 17, 1070); dies gilt sowohl für den Rechtsanwalt selbst als auch für seine Angestellten. Vorhersehbaren Vertretungsfällen des Anwalts selbst (Urlaub, periodische Erkrankung) ist durch rechtzeitigen Antrag auf Vertreterbestellung Rechnung zu tragen (BGH NJW 96, 1540); unterbleibt dies, ist eine daraus resultierende Fristversäumung nicht unverschuldet (BGH NJW 06, 2412). Wird er dagegen unvorhergesehen krank (BGH WM 16, 2170), gereicht ihm die unterbliebene Vertreterbestellung nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH MDR 22, 1363 Rz 16; 18, 548; 18, 1077; 18, 295; NJW 13, 3183). Er muss jedoch auch im Falle der Erkrankung alle ihm noch zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergreifen (BGH MDR 19, 955 [BGH 16.04.2019 - VI ZB 44/18]; MDR 19, 691 f [BGH 19.02.2019 - VI ZB 43/18]). Zur Pflicht noch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen vgl BGH MDR 18, 295; NJW 13, 3183; NJW-RR 13, 1011 [BGH 07.03.2013 - I ZB 67/12]. Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt (BGH MDR 20, 874 [BGH 28.05.2020 - IX ZB 8/18] Rz 11 ff). Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gem § 520 II erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH NJW 20, 157 [BGH 08.08.2019 - VII ZB 35/17] Rz 13; NJW 09, 3037 [BGH 06.07.2009 - II ZB 1/09]). Bei den nicht verlängerbaren Notfristen zur Einlegung der Berufung und der Revision wird auch der Vertreter bei einer plötzlichen Erkrankung kurz vor Fristablauf nicht in der Lage sein, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. In solchen Fällen liegt grds ein Wiedereinsetzungsgrund vor (Düwell NZA-RR 20, 225, 227). Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Pandemie. Der Anwalt muss nicht für jeden theoretisch denkbaren Fall einer Verhinderung Vorsorge treffen (vgl BGH NJW-RR 04, 1149: plötzliche Erkrankung einer am späten Nachmittag allein im Büro verbleibenden Kraft; Fristversäumung wegen eines 14 Tage vor Fristablauf erlittenen Handbruchs ist dagegen nicht unverschuldet: BGHZ 12, 155). Jedenfalls, wenn nach behördlicherseits erfolgten Verlautbarungen von einer Pandemie oder einer auf den Ort des Kanzleisitzes beschränkten Epidemie ausgegangen wird, ist von dem Anwalt zu verlangen, dass er rechtzeitig Vorkehrungen für eine Vertretung trifft. Ist er vor den Bekanntmachungen der Behörden bereits selbst infiziert, wird nach der Schwere der Erkrankung und den von den Behörden getroffenen Maßnahmen zu differenzieren sein. Bei einem milden Verlauf und der bloßen Anordnung einer häuslichen Quarantäne wird er noch in der Lage sein, für eine Vertretung sorgen zu können. Anders wird sich dies bei einem schwerwiegenden Verlauf der Erkrankung darstellen (auf der Heiden NJW 20, 1023, 1027; Gehrlein FuR 20, 264, 267). Eine erhebliche Arbeitsüberlastung kann die Wiedereinsetzung nur in seltenen Ausnahmefällen rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt ist (verneint in BGH NJW 13, 2035 [BGH 08.05.2013 - XII ZB 396/12]). Bei Ausfall mehrerer Angestellter kann der Anwalt im Einzelfall zur Kompensation durch erhöhte eigene Sorgfalt (ausnahmsweise auch: eigene Fristenkontrolle) verpflichtet sein (BGH NJW 02, 3029, 3031 [BGH 04.07.2002 - V ZB 16/02]). Werden der Rechtsanwalt und alle Mitarbeiter wegen der Infektion einer Kontaktperson unter häusliche Quarantäne gestellt, wird zu prüfen sein, inwieweit der Bürobetrieb durch ein sog Homeoffice aufrechterhalten werden konnte (vgl Düwell NZA-RR 20, 225, 227). Im Übrigen obliegt es dem Anwalt, eine Vertretung zu organisieren, sofern er insoweit nicht bereits im Vorfeld Vorsorge getroffen hat. In derartigen Fällen sollten an die Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl Greger MDR 20, 509), zumal der Rechtsanwalt hier einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt ist (Rauscher CoVuR 20, 2, 10).