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Fristen dürfen grds bis zum Ablauf des letzten Tages, also bis 24.00 Uhr ausgeschöpft werden (vgl BGH MDR 18, 1074 f; MDR 05, 469; BVerfGE 69, 381, 385 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 370/84]; BVerfG NJW 91, 2076 [BVerfG 07.05.1991 - 2 BvR 215/90]). Allerdings muss der Rechtsmittelführer in diesen Fällen erhöhte Sorgfalt anwenden, um die Einhaltung der Frist sicher zu stellen (BGH NJW 98, 2677 [BGH 23.04.1998 - I ZB 2/98]; 06, 2637 [BGH 09.05.2006 - XI ZB 45/04]). Dies geht aber nicht soweit, dass er sich auch auf unvorhergesehene Umstände einzustellen und diese von vornherein einzukalkulieren hat (keine Funktionstauglichkeitsüberprüfung eines Fax-Gerätes ohne Anlass: BGH 16.11.16 – VII ZB 35/14, juris; ebenso kein Einplanen eines Verkehrsunfalls oder einer Reifenpanne erforderlich). Kam es bereits zu Störungen an der EDV-Anlage, so ist der zur Behebung erforderliche Zeitaufwand grds zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 15, 1196, 1187 [BGH 12.02.2015 - V ZB 75/13]). Der unverzügliche Zugriff auf die benötigte Faxnummer des Empfängers muss sichergestellt sein (BGH NJW 04, 516). Zur Frage, inwieweit auf Faxübertragungszeiten vertraut werden darf, vgl BGH NJW 05, 678 [BGH 25.11.2004 - VII ZR 320/03]. Bei Telefax einer umfangreichen Rechtsmittelschrift an das BVerfG kann es unsorgfältig sein, mit dem Faxen so knapp vorher zu beginnen, dass wegen der zu erwartenden Belegung des Faxanschlusses die Fristwahrung gefährdet ist (BVerfG NJW 06, 1505: danach ist es zu spät, mit der Übermittlung einer 10 Minuten in Anspruch nehmenden Sendung erst um 23:30 Uhr zu beginnen). Ergeben sich bei der Übermittlung des Fax Schwierigkeiten, muss der anwesende Anwalt eingreifen und alle Fehlerquellen (falsche Faxnummer) in Betracht ziehen (BGH NJW-RR 06, 1648 [BGH 02.08.2006 - XII ZB 84/06]). Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgeräts des Gerichts darf er nicht zum Anlass nehmen, nach wenigen gescheiterten Übertragungsversuchen um 20:30 Uhr am Tag des Fristablaufs weder eine Fehlersuche am eigenen Gerät vorzunehmen noch von einem anderen Gerät aus zu faxen oä (BVerfG NJW 06, 829). Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der zeitweisen Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (BGH MDR 19, 1271 [BGH 20.08.2019 - VIII ZB 19/18] Rz 17; NJW 15, 1027 [BGH 04.11.2014 - II ZB 25/13] Rz 21).

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