Rn 4

§ 52 (s dort) knüpft an die Geschäftsfähigkeit an. Sie beinhaltet die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl § 52 Rn 1) und gilt nur für natürliche Personen, während juristische Personen sowie parteifähige Gesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln (LAG BeckRS 19, 25741 Rz 20; MüKoZPO/Stackmann § 241 Rz 4; vgl auch Rn 5). Wird der sich selbst vertretende RA prozessunfähig, greift § 241 ein; daneben kommt § 244 zur Anwendung (München NJW 89, 255 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87]).

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