Rn 6
Antragsberechtigt sind nach Abs 1 Hs 2 der ProzBev und in den Fällen des Todes der Partei sowie der Nacherbfolge (§§ 239, 242) auch der Gegner. Nicht antragsberechtigt ist hingegen die von dem ProzBev vertretene Partei (BAG NZA 21, 375 Rz 9 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Auf den Meinungsstreit, ob der ProzBev ein eigenes Antragsrecht hat (so: MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 15; Saenger/Wöstmann § 246 Rz 4; aA: ThoPu/Hüßtege § 246 Rz 4), dürfte es in der Praxis nicht ankommen. Der Antrag kann konkludent erklärt werden, und es ist eine Auslegung möglich (BAG NZA 21, 375 Rz 10). Allein die Mitteilung, dass die Partei verstorben ist, reicht für einen Aussetzungsantrag grds nicht aus, auch dann nicht, wenn gleichzeitig die Ansicht vertreten wird, der Prozess sei unterbrochen (BGH VersR 93, 1375; Oldbg BeckRS 20, 40800 Rz 24). Teilt der ProzBev des verstorbenen Klägers mit, wer dessen Alleinerbe geworden ist und bestreitet dies der Bekl, ist auf dessen Antrag das Verfahren auszusetzen (BGH BeckRS 23, 7838).
Rn 7
Eine Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für das Antragsrecht ist es unerheblich, wie lange der Tod der Partei zurückliegt (BAG NZA 21, 375 [BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20] Rz 14 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Die Antragsmöglichkeit beginnt mit dem Eintritt des Ereignisses und endet grds mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits (ThoPu/Hüßtege § 246 Rz 3). Das ›rügelose‹ Verhandeln zur Hauptsache nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses kann im Einzelfall als Verzicht auf das Antragsrecht ausgelegt werden, soweit der Berechtigte Kenntnis von dem Ereignis hat (KG BeckRS 19, 1372 Rz 24; MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 13; Musielak/Stadler § 246 Rz 3). Hat der ProzBev eine Sterbeurkunde und einen Erbschein vorgelegt sowie mitgeteilt, dass die im Erbschein benannten Erben ihn mit der Vertretung bevollmächtigt hätten, damit der Prozess ohne Verzögerung fortgesetzt werden könne, ist kein Grund mehr für eine Aussetzung gegeben (BGH BeckRS 23, 1151).
Das Gericht muss auf den zulässigen Antrag die Aussetzung anordnen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt; eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (BAG NZA 21, 375 [BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20] Rz 16 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]; München BB 05, 2436; LG München NJW-RR 13, 787 – § 62; Rn 3; aA für den Antrag des Gegners bei erkennbar fehlendem Interesse: Schlesw FamRZ 13, 1752). Die Anordnung der Aussetzung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen (Ddorf MDR 15, 1205 [OLG Düsseldorf 24.02.2015 - I-24 W 2/15]), es sei denn, die Rechtsnachfolge ist streitig (Ddorf ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]).