Rn 2

Eine Säumnis der Parteien (zum Parteienbegriff vgl § 239 Rn 5–8) liegt vor, wenn diese im Termin zur mündlichen Verhandlung – und nicht lediglich zum Gütetermin (LAG Hamm BeckRS 12, 75157; aA ArbG Köln BeckRS 11, 76066) – nicht erscheinen oder nicht verhandeln (§ 333). Dieser Säumnisbegriff ist inhaltsgleich mit dem in §§ 330, 331, 331a, 333, 514 (zum Begriff der Säumnis: Anders/Gehle/Anders ZPO Vor § 330 Rz 5–13; vgl § 330 Rn 7). Im Anwaltsprozess kommt es auf den postulationsfähigen RA an (Anders/Gehle AssEx Rz H-5). Voraussetzung für die Säumnis ist weiter, dass es sich um einen mündlichen Verhandlungstermin vor dem erkennenden Gericht handelt, keine Voraussetzung des § 335 Nr 2–4 vorliegt, insb ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist geladen wurde, und sich die säumige Partei nicht ausreichend entschuldigt hat; ansonsten muss die Sache nach § 337 vertagt werden (vgl Anders/Gehle/Anders ZPO Vor § 330 Rz 5–13; Anders/Gehle AssEx Rz H-5–7). Bei Prozessunfähigkeit ist die Säumnis zu verneinen, weil schon keine ordnungsgemäße Ladung vorliegt (BGH MDR 14, 1157 [BAG 05.06.2014 - 6 AZN 267/14] – für § 331a).

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