Rn 2

Solche Rechte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, hat der Kl neben dem Hauptanwendungsfall des § 281 BGB zB durch analoge Anwendung auf Rechte nach §§ 250, 264 II, 354 BGB, § 375 HGB. § 281 BGB findet nach hM Anwendung auf eine Herausgabeklage aus § 985 BGB, die nicht auch (zusätzlich) auf Vertrag gestützt ist (München 23.4.08 15 U 5245/07 juris), zB Schlüsselrückgabe nach Beendigung eines Mietvertrags (AG Bremen NJW-RR 21, 372 [OLG Hamm 07.01.2021 - 18 U 78/19]).

Die Fristsetzung muss beantragt werden, die Dauer der Frist kann ins Ermessen des Gerichts gestellt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Zu der Festlegung eines früheren Fristbeginns ist das Gericht nicht befugt (BGH NJW-RR 22, 349 [BGH 12.11.2021 - V ZR 271/20]). Die Fristbestimmung erhöht den Streitwert nicht.

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