Rn 3
Gegenstand einer Feststellungsklage kann – vom Fall der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – grds die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen (BGHZ 37, 137; BGH NJW 15, 873) Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGHZ 22, 43). Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, zB einzelne Ansprüche (BGH NJW 84, 1556 [BGH 03.05.1983 - VI ZR 79/80]), auch Statussachen (BGH NJW 73, 51), aus Kündigung entstandene Rechtsbeziehungen der Parteien (BGH 5.3.14 IV ZR 102/13 juris), künftige Ansprüche nach gerichtlich für unwirksam erklärter Satzungsbestimmung einer Versorgungskasse (BGH WM 17, 1479; Karlsr 27.8.14 – 6 U 116/11 juris). Das Rechtsverhältnis ist so genau zu bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH ZMR 15, 901). Bei Schadensersatzansprüchen ist zur hinreichend genauen Angabe des festzustellenden Rechtsverhältnisses die bestimmte Bezeichnung des zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses ausreichend. Beim Verzugsschaden ist eine konkrete Festlegung und Bezeichnung des Verzugszeitraums im Feststellungsantrag nicht erforderlich (Hamm NZBau 14, 34 [OLG Hamm 26.09.2013 - 21 U 64/13]). Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, betrifft ein Rechtsverhältnis (BGH NJW-RR 22, 566 [BGH 21.12.2021 - VI ZR 457/20]).
Rn 4
Die Feststellung muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken, sondern kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]). So ist kein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses die begehrte Feststellung der Berechtigung, die Rückforderung einer Zahlung wegen Verjährung zu verweigern (BGH MDR 12, 1330 [BGH 26.09.2012 - VIII ZR 249/11]) oder Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen (BGH NJW 19, 1002 [BGH 22.01.2019 - II ZR 59/18]). Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein (BGH MDR 19, 1056). Ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens nicht ein unselbstständiger Rechnungsposten iRe Schlussrechnung, sondern der allein noch offenstehende Vergütungsanspruch, so handelt es sich bei diesem Vergütungsanspruch um ein subjektives Recht des Unternehmers iRd zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags und dementsprechend um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BGH MDR 21, 1546).
Rn 5
Bsp: Inhaltsbestimmung eines Vertrages; Vergütungsanspruch eines Bauunternehmers (BGH MDR 21, 1546); rechtsstreitbeendende Wirkung eines Prozessvergleichs (Hamm OLGR 00, 348); Feststellung des Urteilsinhalts, weil der Tenor für die ZwV zu unbestimmt oder die Tragweite zweifelhaft ist; Gewährung von Versicherungsschutz (BGH VersR 09, 1485); Pflicht der Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für künftige Behandlungsmaßnahme nur bei bereits aktualisierter ärztlich für notwendig erachtete bevorstehende Behandlung (BGH NJW-RR 06, 678; Kobl RuS 15, 613; Nürnbg 17.9.20 – 8 U 1311/20 juris); Reichweite eines Vollstreckungstitels (BGH NJW 97, 2320), auch wenn im Vollstreckungsverfahren hierüber bereits entschieden (BGH WM 17, 2393); Berechtigung zur Mietzinsminderung (BGH WM 85, 1213); Fortbestand eines Vertrags (BGH NJW-RR 02, 1377; NJW-RR 08, 1495 [BGH 27.05.2008 - XI ZR 132/07]); Einbeziehung bestimmter streitiger Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung (BGH NJW 85, 1898 [BGH 04.06.1984 - II ZR 230/83]); Kündigungsgrund, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (BGH WM 1967, 419); Unzulässigkeit einer Gläubigeranfechtung (BGH NJW 91, 1061); Fehlen eines Regressanspruchs gg RA (BGH NJW 92, 436); Wirksamkeit (BGH NJW 96, 259; WM 09, 2131) oder Unwirksamkeit (BGH NJW-RR 92, 227) eines Gesellschafterbeschlusses (aber: Geschäftsführer nur bei Nichtigkeit, BGH NJW-RR 08, 706); Kl eines Minderheitsaktionärs gg Gesellschaft wegen pflichtwidrigen Organhandelns bei Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (BGHZ 164, 249) und wg möglicher Sekundäransprüche und sonstige Rechtsbehelfe (BGH NJW 18, 2796); titelergänzende Feststellung, dass die Klage auch aus unerlaubter Handlung begründet ist (BGHZ 152, 148); Amtshaftungsanspruch wegen Falschauskunft (BGH BauR 01, 1404); Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Theaterstück (BGH NJW 09, 751); Ehrverletzung durch Stadionverbot (BGH NJW 10, 534 [BGH 30.10.2009 - V ZR 253/08]).
Rn 6
[nicht besetzt]
Rn 7
Das Rechtsverhältnis braucht nicht zwischen den Parteien, sondern es kann auch zwischen einer Partei und einem Dritten...