Rn 2

Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § 1004 BGB zwischen Wohnungseigentümern (LG Karlsr ZWE 18, 208). Nicht: Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch, zB Kaufvertrag, Herausgabe von Mietverwaltungsakten durch Zwangsverwalter (Dresd NJW-RR 12, 590 [OLG Dresden 23.11.2011 - 13 U 1137/11]), schuldrechtliche Ansprüche des Mieters gegen Vermieter (AG Neukölln GrundE 12, 1321). Wegen eines anderen Anwendungsbereichs als § 265 gilt § 266 nicht bei jeder Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung streiten (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04]).

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