Rn 13
Kl trägt grds Kosten ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (BGH NJW 04, 223), denn er hat sich mit der Rücknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (BGH NJW-RR 05, 1662). Die Regelanordnung des Abs 3 S 2 ist eine Ausprägung des allg den §§ 91, 97 zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Rostock MDR 08, 593). Umstr ist, ob die qualitative Klagebeschränkung nach § 264 Nr 2 zugleich eine tw Klagerücknahme darstellt, in die der Bekl nach § 269 I einwilligen muss und die die Kostentragungspflicht des § 269 III 2 auslöst (dafür BAG NZA 08, 1309 [BAG 24.06.2008 - 9 AZR 313/07]; Kobl OLGR 07, 683; dagegen Frankf WuW/E DE-R 811; offengelassen BAG NJW 19, 3101). Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen, die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 06, 775 [BGH 06.10.2005 - I ZB 37/05]), auch die außergerichtlichen Kosten des dem Bekl beigetretenen am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten (BGH NJW-RR 10, 1476 [BGH 14.06.2010 - II ZB 15/09]). Nach dem Veranlasserprinzip sind die Kosten nicht dem Kl, sondern dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, der Klage im Namen des Kl erhoben hat (BGH NJW 17, 2683 [BGH 23.02.2017 - III ZB 60/16]).
Rn 14
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, hat der Ast die Kosten dieses Verfahrens entspr Abs 3 S 2 zu tragen (BGH NJW 11, 1292; NJW-RR 05, 1015), auch bei Ausscheiden einzelner Verfahrensbeteiligter, solange noch kein Beweisbeschluss ergangen ist (LG Hagen JurBüro 20, 590); auch ohne förmliche Rücknahme, wenn das Verfahren nicht weiter betrieben wird zB Nichteinzahlung des Kostenvorschusses (BGH NJW 17, 1399 [BGH 14.12.2016 - VII ZB 29/16]). Eine im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme umzudeuten (BGH NJW-RR 11, 932 [BGH 24.02.2011 - VII ZB 20/09]). Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (BGH NJW 11, 1292 [BGH 07.12.2010 - VIII ZB 14/10]). Diese Kostenfolge ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht mehr auszusprechen, wenn ein Hauptsacheverfahren mit identischem Streitgegenstand zwischen denselben Parteien anhängig ist (BGH NJW 15, 2590) oder der Ast sich in einem anderen mit dem Ag geführten Rechtsstreit hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln beruft, die Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sind (Stuttg BauR 11, 1710). Zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH NJW 07, 1279 [BGH 13.12.2006 - XII ZB 176/03]), aber nicht, wenn das selbstständige Beweisverfahren zur Zeit der Klagerücknahme noch nicht abgeschlossen war (BGH ZfBR 05, 790 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 44/05]; Jena MDR 07, 172 [OLG Jena 22.06.2006 - 4 W 173/06]). Bei Wegfall des Interesses an der Beweiserhebung ist keine Kostentscheidung entspr § 269 III 3 zulasten des Antragsgegners möglich (BGH MDR 21, 126 [BGH 20.10.2020 - VI ZB 28/20]).
Rn 15
Da bei Stufenklage eine objektive Klagehäufung vorliegt, erfolgt nur eine tw Klagerücknahme (Köln NJW-RR 92, 1480), wenn Kl den unbezifferten Zahlungsantrag nach Erledigung des Auskunftsbegehrens zurücknimmt, so dass über diesen Teil nach Abs 3 S 2, über die Auskunftsstufe aber nach §§ 91, 91a zu Lasten des Bekl zu entscheiden ist (München FamRZ 92, 1449; abw Hamm NJW-RR 91, 1407). Bei Rücknahme einer vom Erstgericht nur hinsichtlich der Auskunft entschiedenen Stufenklage in der Berufungsinstanz richtet sich die Kostenentscheidung auch in Bezug auf den zurückgenommenen Leistungsantrag nach Abs 3 S 2. Obwohl die Betragsstufe noch beim Erstgericht anhängig, kann Berufungsgericht ohne Rückgabe der Sache über die Kosten der unerledigten Leistungsstufe entscheiden (Nürnbg WRP 22, 500 [OLG Nürnberg 15.02.2022 - 3 U 2794/21]).
Rn 16
Bei teilweiser Klagerücknahme oder teilweiser Anwendung oder Nichtanwendung von Abs 3 S 2 bzw 3 ist im Endurteil ohne ausdrücklichen Antrag eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen durch quotenmäßige Verteilung entspr § 92 (Kobl JurBüro 91, 1542). Hat der Kl nach teilweiser Erfüllung seiner Forderung die Klage (tw) zurückgenommen statt sie insoweit für erledigt zu erklären, so hat er entspr der Quote für diesen Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da Abs 3 S 3 auf § 91a keine Anwendung findet (Rostock MDR 08, 593).
Rn 17
Im Mahnverfahren ist § 269 III anwendbar (München 27.12.11 – 5 W 2316/11 juris; Saarbr 26.6.09 8 W 175/09 juris). Macht der Ast geltend, dass der Anlass zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe, so dass der Gegner die Kosten zu tragen habe (§ 269 III 3), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das str Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden, also nicht das Mahngericht (BGH NJW 05, 512 und 513 [...