Rn 42
Obwohl die Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrages bindend und als Prozesshandlung unwiderruflich ist, kann ein solcher erneut gestellt werden (Schlesw JurBüro 22, 255). Bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit hat der Kl Wahlrecht zwischen Kostenantrag und Kostenerstattungsklage (BGH NJW 13, 2201 [BGH 18.04.2013 - III ZR 156/12]).
Rn 43
Für die Wirksamkeit der Klagerücknahme kommt es nicht darauf an, ob der Kl postulationsfähig ist. Der Kl, der das Rechtsmittel selbst eingelegt hat, kann in einem ›actus contrarius‹ dieses oder auch die Klage selbst wieder zurücknehmen (BSG 27.10.16 B 13 R 337/15 B juris; Kobl NJW-RR 12, 891 [OLG Koblenz 06.03.2012 - 14 W 124/12]; OLGR Stuttgart 04, 159).
Rn 44
Eine Kostengrundentscheidung, durch welche dem ASt eines eV-Verfahrens dessen Kosten auferlegt werden, wird gem § 269 III 1 Hs 2 kraft Gesetzes wirkungslos, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rücknahme des Antrags erklärt wird. Für die Kostenfestsetzung geeigneter Titel gem 103 I ist dann nicht die vor der Antragsrücknahme getroffene Kostengrundentscheidung, sondern ein gem § 269 IV 1 auf Antrag des Gegners zu erlassender Kostenbeschluss. Ein auf der Grundlage der wirkungslosen Kostengrundentscheidung ergangener Kfb entfaltet wegen des Akzessorietätsgrundsatzes keine Rechtswirkungen (Saarbr MDR 18, 1151).
Rn 45
Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die idR in diesem Verfahren entschieden wird (BGH NJW 17, 1399; BauR 89, 601; MDR 04, 715; MDR 04, 1373). Sieht der ASt von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens ab, ergeht nach § 494a II 1 auf Antrag des Antragsgegners eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des ASt. Nimmt der ASt seinen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurück oder wird er als unzulässig zurückgewiesen oder das Verfahren nicht weiter betrieben, hat der ASt entsprechend § 269 III 2 grds die Kosten zu tragen (Schlesw BauR 18, 1466). Dies setzt voraus, dass eine Fristsetzung zur Klageerhebung wg Antragsrücknahme nicht möglich ist (Stuttg NJW-RR 11, 1438 [OLG Stuttgart 21.07.2011 - 8 W 265/11]), weil es aufgrund der Antragsrücknahme nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise gem § 493 gekommen ist (Braunschw BauR 18, 1467).
Rn 46
Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung des aufseiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gem § 69 als Streitgenosse anzusehen ist (BGH GRUR 14, 911 [BGH 13.05.2014 - X ZR 25/13]). Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme allein fortzuführen (BGH NJW 65, 760 [BGH 22.12.1964 - Ia ZR 237/63]).