Rn 2

In jeder Lage des Verfahrens, aber nicht vorgeschrieben in den Rechtsmittelinstanzen (§§ 525 S 2, 555 I 2). Das Gericht kann, ohne sich dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen, sogar in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit den Parteien telefonisch in Verbindung setzen und Hinweise erteilen in dem Bestreben, eine gütliche Einigung herbeizuführen (Bremen NJW-RR 13, 573 [OLG Bremen 19.11.2012 - 1 U 35/12]). Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, darf das Gericht keine Endentscheidung verkünden, sondern muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem § 251 das Ruhen des Verfahrens zu beantragen (BGH MDR 20, 282 [BGH 13.12.2019 - V ZR 152/18]).

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