Rn 21

Sind für Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Gerichte zuständig, kann erst nach Abweisung des Hauptantrags das Verfahren wegen des Hilfsanspruchs abgegeben werden (BGH NJW 81, 2417 [BGH 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81]); ist das Gericht für den Hauptantrag unzuständig, für den Hilfsantrag zuständig, ist die ganze Sache zu verweisen (BGH NJW 56, 1357 [BGH 28.05.1956 - III ZR 326/54]) und nach Abweisung des Hauptantrags wegen des Hilfsantrags zurückzuverweisen.

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