Rn 23

Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie kann nicht in entsprechender Anwendung von § 281 an dieses Gericht verwiesen werden (BGH WuM 20, 815 [BGH 22.10.2020 - V ZB 45/20]). Nur bei zulässigem Rechtsmittel ist Verweisung an das zuständige Gericht auch in der Berufungsinstanz zulässig (KG 1.3.11 14 U 122/08 juris), sogar im Revisionsverfahren (BGHZ 16, 339). Die Verweisung erfolgt durch Urt unter gleichzeitiger Aufhebung des Urt der Vorinstanz (BGH NJW-RR 88, 1405). Eine Verweisung ist wegen § 513 II ausgeschlossen, wenn das Erstgericht sich für zuständig hielt, aber nicht das Rechtsmittelgericht (BGH NJW-RR 05, 501 [BGH 22.10.2004 - V ZR 47/04]).

 

Rn 23a

Wird ein Rechtsmittel bei verschiedenen Gerichten eingelegt und hält sich ein Gericht für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben (BGH NJW-RR 12, 141 [BGH 29.09.2011 - V ZB 157/11]). Diese die funktionelle Zuständigkeit betreffende Abgabeentscheidung ist nicht bindend. Auf Verweisungen unter Rechtsmittelgerichten ist § 281 auch nicht entsprechend anwendbar (BGH NZM 10, 166 [BGH 10.12.2009 - V ZB 67/09]). Dies vermeidet einander widersprechende Entscheidungen in der Sache als auch, dass das Rechtsmittel nur deshalb verworfen wird, weil jedes Gericht das jew andere für zuständig hält (BGH NJW 15, 3171 [BGH 11.06.2015 - V ZB 34/13]). Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Hält es sich ebenfalls für unzuständig, muss wegen des Kompetenzkonflikts eine Zuständigkeitsbestimmung gem § 36 Abs 1 Nr 5 oder 6 herbeigeführt werden (BGH NJW 21, 2121 [BGH 26.11.2020 - V ZB 151/19]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?