I. Anlass zur Wertfestsetzung.
1. Grundlegende Voraussetzungen.
Rn 13
Die Frage, ob eine Wertfestsetzung erfolgen soll, prüft das Gericht nach freiem Ermessen (Rn 1). An Anträge der Parteien ist es nicht gebunden (Anders/Gehle/Gehle ZPO § 3 Rz 4). Voraussetzung ist ein bestimmter, das Verfahren fördernder Anlass. Das rechtl Interesse fehlt, wenn keine Gebühren ausgelöst werden (BGH NJW-RR 17, 640 [BGH 08.03.2017 - X ZB 11/16]). Den Parteien ist grds rechtliches Gehör zu gewähren, wobei voraufgehende Wertangaben des Angreifers nach §§ 253 III, 511 III ZPO, § 61 GKG in jedem Falle zunächst ausreichen (Frankf WRP 17, 719 [OLG Frankfurt am Main 14.03.2017 - 6 U 44/16]: indizielle Bedeutung). Bei vorläufigen Festsetzungen kann das rechtliche Gehör nachgeholt werden. § 839 II 1 BGB greift nicht ein (BGH NJW 62, 583 [BGH 06.11.1961 - III ZR 143/60]).
2. Zuständigkeitsstreitwert.
Rn 14
Anlass zur Festsetzung des ZuS besteht, wenn die sachliche Zuständigkeit des AG oder LG davon abhängt (§ 2 Rn 3) und – aufgrund vorhandener Bewertungsspielräume – eine Klarstellung erforderlich ist; bei bezifferten Anträgen kann die Festsetzung daher unterbleiben. Hinreichender Anlass ist auch die Hinweispflicht nach § 504. Eines Antrags bedarf es nicht. Die Wertfestsetzung geschieht vorläufig, was im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck gebracht wird. Die Entscheidung ist nicht bindend und jederzeit abänderbar. Ihre eigentliche Bedeutung liegt normalerweise in der möglichen faktischen Beendigung eines Zuständigkeitsstreites. Daher reicht es, wenn etwa der GeS noch nicht festgesetzt werden kann, ohne Weiteres aus, den ZuS unbestimmt auf ›bis‹ oder ›über‹ 5.000 EUR festzusetzen.
Bindungswirkung hat der Beschl für sich nicht (OLGR Kobl 05, 602). Sie kommt nur den Entscheidungen zu, die explizit zur Zuständigkeit ergehen, namentlich dem Beschl nach § 281 I 1, dem Zwischenurteil nach § 280 II 1 oder dem abweisenden Prozessurteil. Hier ist der Streitwert Vorfrage. Eine Wertfestsetzung ist daneben nicht zwingend geboten, in der Praxis aber üblich; meist ist sie bereits vorher geschehen oder sie wird in der Entscheidung mit ausgesprochen. Nach wohl hM soll die Wertfestsetzung über § 318 an der Bindungswirkung des Urteils teilhaben (ThoPu/Hüßtege § 2 Rz 8; MüKoZPO/Wöstmann § 2 Rz 18); das ist nicht erforderlich, weil eine Abänderung alleine der Wertfestsetzung ohnehin keine Wirkungen hätte (vgl auch Rn 18).
3. Gebührenstreitwert.
Rn 15
Mit Blick auf die Ermittlung des Gerichtskostenvorschusses ist bei jedem Antrag der Streitwert anzugeben, §§ 61, 63 GKG. Die Wertfestsetzung für die sachliche Zuständigkeit gilt nach § 62 S 1 GKG, § 23 I 1 RVG grds auch für den GeS; entspr gilt nach § 54 FamGKG (vgl Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 54 FamGKG). Dieser darf alsdann nach hM nur noch unter Beachtung der Zuständigkeitsgrenze neu festgesetzt werden, nicht aber auf einen Wert, bei dem das Gericht nicht zuständig wäre (München MDR 88, 973; OLGR Köln 00, 78; 09, 680; Hartmann/Toussaint/Toussaint § 62 GKG Rz 4). Sonderregelungen finden sich vornehmlich in §§ 41 ff, 48 ff GKG (näher § 2 Rn 4) und in §§ 43 ff FamGKG. Ist ein Wert für die Zuständigkeit nicht festgesetzt oder ist der ZuS für die Gebühren nicht maßgeblich, ergeht nach § 63 I 1 GKG, § 55 I 1 FamGKG vAw ein Beschl über den GeS. Das ist nur dann entbehrlich, wenn eine bestimmte Geldsumme in Euro gefordert wird oder ein fester Wert bestimmt ist. Die Wertfestsetzung geschieht bei Antragseingang ohne Anhörung der Parteien vorläufig; die endgültige Festsetzung erfolgt gem § 63 II GKG, § 55 II FamGKG vAw mit dem Abschluss der Instanz. Zuständig ist das Prozessgericht. In Zweifelsfragen ist vor der endgültigen Festsetzung rechtliches Gehör zu gewähren; bei der vorläufigen Festsetzung kann dies nachgeholt werden und eine Neufestsetzung zur Folge haben. Bei Festgebühren erfolgt die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nur auf Antrag (Rostock NJW-RR 14, 320 [OLG Rostock 02.08.2013 - 1 W 58/13]). Die Wertfestsetzung nach § 63 GKG erfordert generell einen Anlass für die Erhebung von Gebühren, so dass eine neue Wertfestsetzung nach Teilerledigung grds nicht in Betracht kommt (KG JurBüro 18, 249).
4. Rechtsmittelstreitwert.
Rn 16
Der ReS wird durch das Rechtsmittelgericht festgesetzt. Dieses ist an eine Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts nicht gebunden (BGH NJW-RR 05, 219 [BGH 09.07.2004 - V ZB 6/04]; 1011 [BGH 20.04.2005 - XII ZR 92/02]). Die Festsetzung kann auch als Hinweis auf die fehlende Erreichung des Beschwerdewertes angezeigt sein. Sie ist nicht bindend (St/J/Roth § 2 Rz 57).
II. Form und Inhalt der Entscheidung.
Rn 17
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der grds nach § 329 II 1 formlos mitzuteilen ist; nur im Fall des § 107 ist wegen der Antragsfrist in Abs 2 S 1 die Zustellung geboten. Die in Urteilen und Beschlüssen – im Tenor oder am Ende der Entscheidungsgründe – häufig vorfindliche Kurzformel ›Streitwert: …‹ stellt einen solchen, auch der Form nach zulässigen Beschl dar, der bei iÜ gegebener Statthaftigkeit nach § 68 GKG (entspr § 59 FamGKG) isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden kann (Rn 21). Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Streitwertarten (Rn 1 ...