Rn 102
Bei der Klage aus §§ 259 II, 260 II BGB bemessen sich ZuS, GeS und ReS für das Rechtsmittel des Kl nach dessen Interesse an der Abgabe, § 3. Die Rspr nimmt einen Bruchteil des Leistungsinteresses, idR 1/20 bis 1/4 (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 113; Celle MDR 03, 55; Bambg FamRZ 1997, 40; gegen eigenständigen Wertansatz neben dem Auskunftswert OLG Frankfurt JurBüro 1973, 766; OLG Köln MDR 1963, 144 [OLG Köln 01.10.1962 - 7 W 44/62]). Richtiger wäre ein Bruchteil vom Wert der Auskunft, da es nur auf deren Bedeutung ankommt (Rostock NJW-RR 13, 1015 [OLG Rostock 03.04.2013 - 3 U 109/12]); jedenfalls ist ihr Wert die Obergrenze; für gesonderte Festsetzung Hambg NJW 17, 835 [OLG Köln 22.09.2016 - 15 U 33/16]). Auf Bruchteil des Mehrbetrages abstellen zu wollen, den sich der Kl von der eidestattlichen Versicherung verspricht (so Zö/Herget § 3 Rz 16.58, Schneider/Kurpat/Kurpat Rz 2.4647), erscheint wenig praktikabel, da vielfach hinreichende Anknüpfungspunkte fehlen dürften. ReS für den verurteilten Bekl bemisst sich nach dessen Aufwand an Zeit und Kosten (BGH NJW 00, 2113; 3073, MDR 16, 899: bei nicht vollstreckungsfähiger Verurteilung; MDR 18, 956; Karlsr FamRZ 01, 1213; Brandbg JurBüro 08, 314; Kobl MDR 15, 355). Der Wert der Auskunft kann im Einzelfall erreicht werden; handelt es sich nicht um eine berufstypische Leistung, kann man sich am JVEG orientieren; Anwaltskosten im Auskunftsverfahren bleiben unberücksichtigt (BGH NJW-RR 13, 257). Kann es allerdings dem Beklagten nicht zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat abzugeben, so sind die dafür erforderlichen Anwaltskosten bei der Beschwer mit zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 13, 1033). Das gilt etwa, wenn wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, sodass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH ZErb 21, 9).
Rn 103
In der Zwangsvollstreckung beachte § 25 RVG, seit dem 1.8.13 betr die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft zählt (BGH AGS 22, 235 [BGH 27.01.2022 - I ZB 18/21]), gilt nach § 25 I Nr. 4 RVG ein Höchstwert von 2.000 EUR; Zinsen und Kosten sind nach § 25 I Nr. 1 RVG zu addieren (überholt AG Hambg RPfleger 90, 314). Für die Gerichtskosten ist wegen der Festgebühren nach 2114 Anl 1 GKG, GV-KV 260 eine Wertfestsetzung nicht erforderlich. In der Beschwerde ist das Interesse des Beschwerdeführers anzusetzen.