Rn 172
Nach § 3 ist das Interesse des Berechtigten, nicht der Aufwand des Verpflichteten maßgeblich (Hamm JurBüro 94, 555; Ddorf RPfleger 94, 520). Inzidentantrag § 717 II 2, Zinsen und Kosten sind als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen (BGHZ 38, 237). Jagdrecht s § 9 Rn 4.
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz § 51a GKG: Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind (BGH AG 21, 591). Für die Gerichtskosten ist nach § 51a Abs 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich (BGH ZIP 16, 546). Das gilt auch, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche Feststellungsziele entschieden oder wenn nicht sämtliche Feststellungsziele des erstinstanzlichen Musterverfahrens Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur die Unterrichtungen nach § 8 IV KapMuG; eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren findet nicht statt (BGH AG 21, 591). Die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG zurückgenommen haben, sind mitzuberücksichtigen (BGH WM 12, 115 Rz 55; 15, 22 Rz 166; MDR 19, 235 Rz 80). Durch § 51a Abs 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH NJW-RR 14, 509 [BGH 22.10.2013 - II ZB 7/09] Rz 8). Für die Anwaltsgebühren vgl § 23b RVG. Gegenstandswert bestimmt sich nach Höhe des vom Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gem § 22 II 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen. Auch wenn eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfasst, verbleibt es beim Höchstwert gem § 22 II 1 RVG. Deshalb kommt es nicht darauf an, in wie vielen Ausgangsverfahren Musterbeklagter in Anspruch genommen wird (BGH JurBüro 22, 28). Die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze ist nicht anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quoten zu kürzen (BGH AG 13, 91). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren um die Aussetzung hat der BGH (ZIP 16, 436) 20 % des Hauptsachewertes angesetzt.