Rn 190
Der ReS ist alleine wegen § 544 II Nr. 1 von Bedeutung. Für die Wertgrenze der NZB ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer hat eine über 20.000 EUR hinausgehende Beschwer darzulegen (BGH NJW-RR 12, 1107, zu den Anforderungen 26.2.15 – III ZR 221/13), die vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts festgesetzt wird (BGH MDR 13, 740 im Anschluss an NJW-RR 05, 224). Hat das Berufungsgericht den Wert nach den Angaben des Kl nur auf bis 20.000 EUR festgesetzt, ist eine Korrektur von in der Vorinstanz erfolgten Wertangaben nicht möglich; insbesondere ist der Kl gehindert, neue Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der Wertbemessung zu machen, wenn er hierzu nicht spätestens vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat (BGH NJW 10, 681; MDR 13, 926; BauR 13, 1483; BeckRS 14, 13950; NJW 17, 3164: gilt auch für Feststellungsbegehren, Vortrag nach Schluss der mdl Verh ist unbeachtlich; BGH MDR 18, 224 [BGH 19.10.2017 - VI ZR 19/17]; BeckRS 21, 41085). Die nachträgliche Erhöhung des Streitwertes durch das Berufungsgericht ist kein Anlass für eine Wiedereinsetzung (BGH MDR 13, 740).
Rn 191
An die Angaben der Parteien und die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht nicht gebunden (BGH NJW-RR 05, 1011 [BGH 20.04.2005 - XII ZR 92/02]; MDR 13, 740). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Rechtsmittel eingelegt wird, str, s § 4 Rn 7. Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes erfolgt ohne Rücksicht auf eine Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach §§ 3 ff (BGH NJW-RR 23, 1056 [BGH 30.03.2023 - V ZR 132/22]; 05, 1011 [BGH 20.04.2005 - XII ZR 92/02]). Wird die NZB wegen mehrerer Gegenstände eingelegt, sind nach § 5 nur die Teile zu berücksichtigen, für die ein Zulassungsgrund dargelegt ist (BGH MDR 06, 1361 [BGH 11.05.2006 - VII ZR 131/05]); bei einheitlichem vertraglichem Anspruch kommt es auf den Gesamtbetrag der Forderungspositionen an (BGH MDR 06, 769 [BGH 30.11.2005 - IV ZR 214/04]). Forderungen von Streitgenossen sind grds zu addieren (BGH MDR 15, 1149 [BGH 23.07.2015 - XI ZR 263/14]). Neben einer zugleich eingelegten Revision hat die NZB keinen Wert (BGH MDR 15, 295). Bei Teilzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und NZB wegen weiterer Teile des Urteilsgegenstands sind die Werte zu addieren (BGH MDR 07, 352). Wird die NZB tw zurückgewiesen, trifft den Bf eine Kostenquote, die sich für die Gerichtskosten nach dem vollen Wert des zurückgewiesenen Teils bemisst und für die außergerichtlichen Kosten nach dem Quotenanteil des Gesamtwertes (BGH NJW 04, 1048 [BGH 17.12.2003 - V ZR 343/02]).
Rn 192
Der GeS bemisst sich gem. § 47 III iVm II 2 GKG nach dem vollen Wert der Beschwer des Beklagten (BGH NJW-RR 06, 378 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 137/05] Rz 3; 8.7.14 II ZR 91/13) I.Ü. wird auf die Einzelstichworte verwiesen. Eine Beschwerde findet nicht statt, nur die Gegenvorstellung, wenn Abänderung vAw zulässig wäre (BGH NJW-RR 17, 1471 [BGH 17.08.2017 - V ZR 277/16]). Liegt der Wert der bei Rechtsmitteleinlegung entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens, kann der Anwalt für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit entsprechende Gebühren geltend machen. Der Wert seiner Tätigkeit entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil (BGH AGS 20, 33 [BGH 30.10.2019 - V ZR 299/14]).