Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
1. Wortlaut des § 322 II.
Rn 68
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 322 II nur auf den Fall, dass die Aufrechnung des Bekl erfolglos bleibt, weil das Gericht das Bestehen der Gegenforderung oder aber ihre Durchsetzbarkeit oder Gegenseitigkeit verneint. Diese Einschränkung überzeugt nicht, denn angesichts des Normzwecks, den Aufrechnungsgegner zu schützen und eine erneute Geltendmachung der Forderung zu vermeiden, muss § 322 II auch dann angewendet werden, wenn die Aufrechnung erfolgreich ist, weil das Gericht das Bestehen der Gegenforderung bejaht (allgA BGHZ 36, 316, 319 = NJW 62, 907; Musielak JuS 94, 817, 825; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 198). Im beiden Fällen ergibt sich die Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung regelmäßig nur aus den Entscheidungsgründen, im klageabweisenden oder -stattgebenden Tenor wird sie meist nicht erwähnt (St/J/Althammer § 322 Rz 174).
2. Entscheidung des Gerichts.
a) Klageabweisung.
aa) Nichtbestehen der Klageforderung.
Rn 69
Das Gericht hat sich mit der Gegenforderung nur dann zu befassen, wenn diese entscheidungserheblich ist. Ist die Klage abzuweisen, weil die Klage unzulässig ist oder die Klageforderung nicht besteht, ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die nur hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung. Eine gleichwohl gemachte Aussage zur Gegenforderung ist als reines obiter dictum unbeachtlich. Der Kl ist nur in Höhe der Klageforderung beschwert. Auch wenn der Bekl die Klageforderung unstr stellt und sich allein mit der Aufrechnung verteidigt, hat das Gericht – sofern kein ausdrückliches Anerkenntnis vorliegt – jedenfalls die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen, denn es darf nicht rechtskräftig über die Gegenforderung entscheiden, wenn die Hauptforderung schon aufgrund des Klägervortrags nicht besteht (Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 260). Das Gericht darf nach der heute allg anerkannten Beweiserhebungstheorie die Entscheidung über die Klageforderung nicht mit der Begründung offenlassen, dass diese jedenfalls infolge Aufrechnung erloschen sei (Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 20; Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 84 gegen die frühere Klageabweisungstheorie). Teilweise wird bei einem Verstoß gegen den Beweiserhebungsgrundsatz das Urt in umfassender Hinsicht der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist, dh, weder über den Bestand der Klage bis zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung rechtskräftig entschieden noch die Gegenforderung aberkannt ist (Zö/G.Vollkommer § 322 Rz 21). Nach aA ist durch ein derartiges Urt zwar die eingeklagte Hauptforderung rechtskräftig aberkannt, nicht aber eine der Rechtkraft fähige Entscheidung über das Erlöschen der Gegenforderung getroffen (Musielak/Voit/Musielak § 322 Rz 84, St/J/Althammer § 322 Rz 156). Da die Rechtskraft des § 322 I auch fehlerhaft ergangene Urteile erfasst, ist letzterer Auffassung zuzustimmen, lediglich die Wirkung der Ausnahmeregelung des § 322 II tritt in solchen Fällen nicht ein.
bb) Begründetheit der Aufrechnung.
Rn 70
Besteht die Klageforderung und weist das Gericht die Klage aufgrund der zulässigen und begründeten Aufrechnung ab, so ist entsprechend § 322 II rechtskräftig festgestellt, dass die Klageforderung und die Gegenforderung in der Höhe der Klageforderung bestanden haben und dass beide Forderungen infolge der Aufrechnung erloschen sind. Beide Parteien sind jeweils in Höhe der Klageforderung beschwert (BGH NJW 02, 900). Legt nur der Kl Rechtsmittel ein, ist das Gericht gehindert, das Bestehen der Klageforderung anders zu bewerten als die Vorinstanz (BGHZ 109, 179, 188 = NJW 90, 447). Legt umgekehrt nur der Bekl Rechtsmittel ein, darf das Gericht nur das Bestehen der Klageforderung überprüfen, nicht aber die zuvor bejahte Gegenforderung verneinen (BGHZ 36, 316, 319 = NJW 62, 907). Ist die Gegenforderung höher als die Klageforderung, so wird der verbleibende Teil dem Bekl nicht rechtskräftig aberkannt, auch dann nicht, wenn die Gegenforderung in den Entscheidungsgründen insgesamt verneint wird (MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 205). Ist die Gegenforderung geringer als die Hauptforderung oder nur tw begründet, wird die Klage nur in der Höhe tw abgewiesen und damit rechtskräftig über die Gegenforderung entschieden, in der diese der Klageforderung begründet entgegensteht.
b) Klagestattgabe.
aa) Unzulässigkeit der Aufrechnung.
Rn 71
Wird der Klage stattgegeben, so ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung, wenn die Aufrechnung aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa wegen eines Aufrechnungsausschlusses (BGH NJW 97, 743 [BGH 05.12.1996 - IX ZR 67/96], NJW 01, 3616), unzulässig ist. Gleiches gilt, wenn die Aufrechnung aus prozessualen Gründen, zB wegen Verspätung (BGHZ 16, 124, 140 = NJW 55, 497; 125, 351, 354 = NJW 94, 2769, 2770) oder wegen fehlender Bestimmtheit der Gegenforderung (BGH NJW 94, 1538; BauR 18, 145 Rn 12) als unzulässig zurückgewiesen wird. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Vortrag zur Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird, denn in diesem Fall wird eine Entscheidung über die Begründetheit der Gegenforderung getroffen (OLGR Stuttg 01, 267). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung darf grds nicht offen...