Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
a) Natürliche Personen.
Rn 26
Mit dem Erbfall wird der Erbe oder die Erben nach § 1922 I BGB Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein für oder gegen den Erblasser ergangenes Urt wirkt daher bereits aufgrund materiell-rechtlicher Anordnung für und gegen die Erben (Völzmann S 98). Davon zu trennen ist die Frage, in welchem Umfang der Erbe haftet. Hierfür gelten die §§ 1967 ff. Der Erbe kann danach die Haftung auf den Nachlass beschränken, § 1975, was er im Prozess durch Einrede geltend machen muss. Nicht berührt von der Gesamtrechtsnachfolge wird eine Rechtsstellung, die der Erbe vor dem Erbfall erlangt hat. Auf den Erwerb eines nicht streitbefangenen Gegenstands vom Erblasser erstreckt sich ein Urt, das dem Erblasser das Eigentum rechtskräftig aberkennt, daher nicht (BGH MDR 56, 542 [BGH 17.04.1956 - I ZR 155/54]; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 26).
b) Juristische Personen und Personengesellschaften.
Rn 27
Bei Personengesellschaften liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor im Falle Ihres Erlöschens ohne Liquidation, etwa bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft und Übernahme der Aktiva und Passiva durch den verbleibenden Gesellschafter, der damit Gesamtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft wird (BGH NJW 71, 1844; BGHZ 71, 296, 300 = NJW 78, 1525; NJW 00, 1119). Der bloße Gesellschafterwechsel stellt hingegen keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar, solange hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht verändert wird (So MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 27; aA Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 16). Im Falle der Firmenfortführung nach § 25 HGB liegt nur ein Schuldbeitritt vor, für den § 325 I nicht gilt (Rn 36).
Rn 28
Bei Kapitalgesellschaften liegt eine Gesamtrechtsnachfolge immer dann vor, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen der juristischen Person auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Dies ist der Fall bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften nach §§ 339 ff, 354 ff AktG und bei Anfall eines Vereinsvermögens an den Fiskus (§ 46 BGB). Eine Gesamtrechtsnachfolge liegt weiter vor bei Umwandlung von Gesellschaften nach dem UmWG durch Verschmelzung (§ 20 UmWG) oder Vermögensübertragung (§ 174 UmWG). In diesen Fällen wirkt eine rechtskräftige Entscheidung für und gegen den neuen Rechtsträger. Dagegen besteht bei der Umwandlung durch Formwechsel (§ 202 UmWG) der bisherige Rechtsträger in neuer Rechtsform fort. Hier bedarf es wegen der Identität des Rechtsträgers keiner Rechtskrafterstreckung. Im Falle der Spaltung (§ 123 UmwG) ist zu unterscheiden. Bei Aufspaltung erfolgt keine Rechtsnachfolge, da diese zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers führt. Bei der Ausgliederung wird tw von einer partiellen oder geteilten Gesamtrechtsnachfolge (LH/Teichmann § 123 Rz 8 f) gesprochen. Jedoch handelt es sich hier lediglich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen (LH/Teichmann § 123 Rz 10). Der BGH misst dieser Art der Übertragung prozessual die gleichen Folgen zu wie einer Einzelübertragung (BGH NJW 01, 1217, 1218 [BGH 06.12.2000 - XII ZR 219/98]). Soweit in diesem Rahmen Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt daher eine Schuldübernahme und mithin kein Fall des § 325 I vor (s Rn 37).
Rn 29
Eine Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfolger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 I nicht vor. Der übertragende Rechtsträger, aus dem durch Ausgliederung nach § 123 II Nr. 2 UmwG ein abgespaltener Rechtsträger hervorgeht, ist nicht dessen Rechtsnachfolger iSd § 325, sondern allenfalls dessen Rechtsvorgänger (BGH NJW-RR 06, 1628, 1629 [BGH 28.06.2006 - XII ZB 9/04]).