Rn 10

Keinen Fall der Rechtskrafterstreckung stellt schließlich die Interventionswirkung nach §§ 68, 74 III dar (aA B/L/A/H/Hartmann, 77. Aufl § 325 Rz 18). Sie beruht als Urteilswirkung sui generis auf der tatsächlichen oder jedenfalls möglichen Beteiligung des Dritten am Vorprozess (so auch Anders/Gehle/Gehle ZPO § 325 Rz 42). Demgemäß besteht anders als bei der Rechtskrafterstreckung dann keine Bindung, wenn dem Nebenintervenienten oder Streitverkündeten kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (s § 322 Rn 8).

 

Rn 11

Davon zu unterscheiden ist die Wirkung von Nebenintervention und Streitverkündung ggü den Rechtsnachfolgern der Partei oder des Dritten, für die § 325 analog gilt (Wieczorek/Schütze/Mansel § 68 Rz 143).

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