Rn 4

Ist ein zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenes Urt für den Vorerben günstig, so kann sich der Nacherbe hierauf nur dann berufen, wenn das Urt vor Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig geworden ist. Der Rechtsstreit muss weiterhin entweder eine Nachlassverbindlichkeit oder einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand betreffen. Hierzu gehören die Kosten eigener Prozessführung des Vorerben nicht (BGH NJW 70, 1742, 1743 [BGH 26.06.1970 - V ZR 156/69]). Unerheblich ist die Stellung des Vorerben als Kl oder Bekl des Prozesses. Bei einem teils günstigen, teils ungünstigen Urt gegen den Vorerben, tritt bei Teilbarkeit des Urteilsausspruchs (vgl § 301 Rn 4) eine Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des günstigen Teils ein. Bei Unteilbarkeit erfolgt keine Rechtskrafterstreckung.

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