Rn 8

Die Entscheidung eines ausl Gerichts wird nicht anerkannt, wenn die Gerichte des Staates nach deutschem Recht international unzuständig waren. Die Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Entscheidungen im Inland Wirkungen entfalten, bei denen aus deutscher Sicht die Gerichte eines Staates entschieden haben, zu dem der Rechtsstreit eine hinreichende Nähe aufweist (BGHZ 120, 334, 340 f = NJW 93, 1073; 141, 286, 293 = NJW 99, 3198).

1. Spiegelprinzip.

 

Rn 9

Die internationale Zuständigkeit kann sich insb aus Gerichtsstandsregeln in Staatsverträgen ergeben. Sie bestimmen nicht nur, ob sich die eigenen Gerichte des Vertragsstaats als zuständig ansehen dürfen (Entscheidungszuständigkeit), sondern zugleich auch, wann die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats bei der Anerkennung akzeptiert werden muss (Anerkennungszuständigkeit). Entsprechendes gilt auch für § 328. Mangels zwischenstaatlicher Regeln ist nach dem sog Spiegelprinzip die Anerkennungszuständigkeit zu bejahen, wenn bei einer hypothetischen Erstreckung der Regeln des deutschen Rechts zur internationalen Zuständigkeit, die ausdrücklich nur die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmen, wenigstens ein Gericht im Urteilsstaat international zuständig wäre. Nicht erforderlich ist, dass gerade das Gericht (RGZ 51, 135, 137 f; BGHZ 141, 286, 289 = NJW 99, 3198), der Gerichtszweig oder die Gerichte des Teilstaates oder der föderalen Ebene tatsächlich zuständig wären (BGHZ 141, 286, 293 = NJW 99, 3198; MüKoZPO/Gottwald § 328 Rz 90).

 

Rn 10

Das ausl Gericht muss seine Zuständigkeit nicht auf denselben Umstand gestützt haben, der es aus deutscher Sicht zuständig macht. Werden die Gerichte des Urteilsstaats aus deutscher Sicht jedoch allein aufgrund eines Gerichtsstands zuständig, den dieser Staat für die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht nicht gelten lassen würde, steht allerdings die Gegenseitigkeit (Nr 5) in Frage (BGHZ 52, 251, 256 = MDR 69, 922; ein funktionsähnlicher Gerichtsstand im Urteilsstaat genügt aber: BGHZ 141, 286, 290 = NJW 99, 3198). Bei der Beurteilung der Anerkennungszuständigkeit ist das deutsche Gericht – anders als regelmäßig im Geltungsbereich von Staatsverträgen (Zö/Geimer § 328 Rz 145) – nicht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden (BGH MDR 68, 407). Die maßgeblichen Tatsachen sind selbst dann festzustellen, wenn es sich um sog doppelt relevante Tatsachen handelt, die bei einem rein innerstaatlichen Verfahren nicht Gegenstand der Zuständigkeitssondern Begründetheitsprüfung wären (BGHZ 124, 237, 243). So ist bspw bei § 32 zu überprüfen, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorlag.

2. Ausdrückliche gesetzliche Regelung.

 

Rn 11

Ausdrücklich geregelt ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ehe- und Kindschaftssachen ab 1.9.09 in den §§ 98 ff FamFG (bis 31.8.09 §§ 606a, 640a).

3. Fehlende gesetzliche Regelung.

 

Rn 12

Mangels ausdrücklicher Regeln zur internationalen Zuständigkeit in allen sonstigen Fällen ergibt sich diese aus einer entsprechenden Anwendung der innerstaatlichen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit aufs Ausland (BGHZ 44, 46, 47 = NJW 65, 1665 [BGH 14.06.1965 - GSZ 1/65]; 120, 334, 337 = NJW 93, 1073 [BGH 03.12.1992 - IX ZR 229/91]), denn wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes inländisches Gericht für so sachnah hält, dass er ihm die örtliche Zuständigkeit gibt, ist anzunehmen, dass der zuständigkeitsbegründende Aspekt auch für die internationale Zuständigkeit sachgerecht ist. Für die Gerichtsstände der §§ 32a, 32b ist dieser Schluss jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit sind damit die Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff entsprechend heranzuziehen. Auch die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in Spezialgesetzen sind zu beachten, etwa § 14 UWG oder § 82 ArbGG. Vorschriften des EU-Rechts oder aus Staatsverträgen bleiben jedoch auf ihren räumlichen Anwendungsbereich beschränkt und können daher nicht entsprechend zur Begründung der Anerkennungszuständigkeit im Verhältnis zu weiteren Staaten herangezogen werden.

a) Einzelfälle.

 

Rn 13

Die internationale Zuständigkeit kann bspw durch den allgemeinen Gerichtsstand des Bekl (§§ 12, 13, 16–18), den Erfüllungsort (§ 29) und den Tat- oder Erfolgsort eines Delikts (§ 32) begründet sein, sofern kein ausschließlicher oder sonst zwingender anderer Gerichtsstand besteht. Ein aus deutscher Sicht zwingender Gerichtsstand in einem Drittstaat ist unschädlich, wenn dieser Staat die Zuständigkeit im Urteilsstaat anerkennt (MüKoZPO/Gottwald § 328 Rz 91). Auch der Gerichtsstand des Vermögens (§ 23) wird anerkannt, selbst wenn der Kl aus dem Vermögen nicht vollständige Befriedigung erlangen kann (RGZ 4, 408, 409; BGHZ 115, 90, 93 = NJW 91, 3092; Frankf ZIP 12, 293; krit Geimer NJW 91, 3072), doch muss das fragliche Vermögen im Urteilsstaat mehr als nur die Verfahrens- und Vollstreckungskosten decken (BGHReport 05, 1611 [BGH 22.09.2005 - IX ZR 1/05]).

b) Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung.

 

Rn 14

Soweit eine Abweichung durch Gerichtsstandsvereinbarung grds möglich ist, richtet sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit nach § 38 (BGH MDR 05, 112...

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