Rn 11

Früher ging man davon aus, dass Voraussetzung einer wirksamen Widerklage stets die Identität der Parteien von Klage und Widerklage sei (vgl noch BGHZ 40, 185, 187; Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; so heute noch ThoPu/Hüßtege Rz 28). Diese Auffassung ist mit der Erweiterung der Widerklage auf die Fälle der Drittwiderklage überholt (s dazu Rn 18 ff). Nach heutigem Begriffsverständnis (Rn 3) bedeutet das Kriterium der Parteiidentität, dass die Widerklage durch den Bekl der Hauptklage erhoben sein muss (Unzulässigkeit einer Widerklage eines Dritten; s dazu näher Rn 20) und sich grds gegen den Kläger richten soll (vgl BGHZ 147, 200, 221; 228, 1, 8 f; VersR 22, 979; Zö/Schultzky Rz 21; aA ThoPu/Hüßtege Rz 28). Das schließt eine Widerklage gg Streitgenossen auf Klägerseite ein (vgl LG Freiburg VersR 91, 1431; Zö/Schultzky Rz 21 mwN; aA St/J/Roth Rz 40). In Abgrenzung hierzu ist eine Widerklage gg einen Streitgenossen auf derselben Seite unzulässig (vgl Köln BauR 13, 2054; Zö/Schultzky Rz 21).

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