Rn 2

Das Gericht muss den Prozessantrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen haben. Die Zurückweisung des Antrags auf eine Entscheidung nach Lage der Akten ist nach Abs 2 unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist auch statthaft, wenn der Antrag aus anderen als den in § 335 I genannten Gründen zurückgewiesen wurde (RGZ 63, 364, 365; Hamm NJW-RR 91, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]). Die ganz hM nimmt darüber hinaus an, dass auch die auf § 337 gestützte Vertagung die sofortige Beschwerde eröffnet; dem dürfte aber nicht zu folgen sein (dazu § 337 Rn 11).

 

Rn 3

Form und Frist der sofortigen Beschwerde ergeben sich aus § 569. Die Notfrist von zwei Wochen beginnt grds mit der Zustellung, spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen (vgl Musielak/Voit/Stadler Rz 1 mit zutr Hinweis auf BTDrs 14/4722, 122; unzutr ThoPu/Reichold Rz 1 Fristbeginn mit der Verkündung; § 577 II 1 aF mit der Sonderreglung für § 336 ist aufgehoben).

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