Rn 10

§ 238 II 2 und § 345 enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine auf Säumnis beruhende Entscheidung durch den Einspruch angefochten werden kann. In diesen Fällen wird keine Nachsicht ex lege gewährt.

 

Rn 11

Der säumigen Partei steht gegen die Versagung der Widereinsetzung nur das gegen die Hauptsacheentscheidung zulässige Rechtsmittel zu.

 

Rn 12

Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Einspruch nach § 345 ausgeschlossen und nur eine Berufung nach § 514 II zulässig, die darauf gestützt sein muss, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe (BGH NJW 82, 888 [BGH 19.11.1981 - III ZR 85/80]; 99, 2120, 2121 [BGH 22.04.1999 - IX ZR 364/98]; NJW 18, 3252 [BGH 05.07.2018 - IX ZR 264/17]). Gegen ein fehlerhaft als zweites bezeichnetes, erstes Versäumnisurteil steht der Partei der Partei nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sowohl der Einspruch als auch die Berufung zu (BGHZ 73, 87, 88; VersR 84, 287, 288). Auf eine Berufung ist das Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur Verhandlung über die als Einspruch auszulegende Berufung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ohne dass es noch einer Einspruchsschrift bedarf (Frankf NJW-RR 92, 1468, 1469 [OLG Frankfurt am Main 06.06.1991 - 3 U 131/90]; insoweit aA Nürnbg OLGZ 82, 447, 449). Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt auch für ein fehlerhaft als erstes bezeichnetes, zweites Versäumnisurteil (vgl BGH NJW 97, 1448), hebt jedoch die Sperrwirkung des § 514 II 1 grds nicht auf (Brandbg NJW-RR 98, 1286). Ein Einspruchsverfahren ohne solche Beschränkungen ist nur durchzuführen, wenn die Partei durch irreführende Hinweise des Gerichts im Einspruchstermin säumig geblieben ist (BGH NJW 97, 1448; Brandbg ZMR 99, 102, 103). In anderen Fällen ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen und eine Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 514 II zulässig (Naumbg Urt v 11.11.97 – 1 U 941/97, juris).

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